8. Rettungsmittel und -vorrichtungen
8.1
Kapitel 8 des HSC-Code ist mit Ausnahme der folgenden Regeln nicht anzuwenden.
8.2
Regel 8.2.3.2 des HSC-Code gilt mit der Maßgabe, dass drei Fallschirm-Leuchtraketen, sechs Handfackeln und zwei Rauchtöpfe ausreichend sind.
8.3
Zusätzliche Rettungswesten nach den Regeln 8.3.5.2 und 8.3.5.3 des HSC-Code sind nicht erforderlich. Die Rettungswesten nach Regel 8.3.6 des HSC-Code sind unter jedem Sitzplatz leicht zugänglich zu lagern. Eintauchanzüge nach Regel 8.3.7 und 8.3.8 sind nicht erforderlich.
8.4
Die Anweisungen für den Notfall nach Regel 8.4 des HSC-Code sind in Form einer Sicherheitskarte an jedem Sitzplatz vorzusehen. Eine Sicherheitsrolle und ein Ausbildungshandbuch sind nicht erforderlich.
8.5
Auf ein Bereitschaftsboot nach Regel 8.10.1.4 kann verzichtet werden, wenn Mittel zur Bergung hilfloser im Wasser treibender Personen an Bord vorhanden sind.
Stand: 30. November 2024