1. Geltungsbereich
1.1
Dieser Teil gilt für Traditionsschiffe bis zu einer Länge von 55 m.
1.2
Für Traditionsschiffe von mehr als 55 m Länge gilt:
- Teil 1, wenn sie mehr als zwölf Fahrgäste befördern,
- Teil 6, wenn sie nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördern, und
- jeweils Teil 7.
1.3
Dieser Teil gilt nicht für
- Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen,
- Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung,
- Fahrgastschiffe, füe die die Richtlinie 2009/45/EG gilt.
Stand: 07. März 2020