Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Geltungsbereich

1.1
Dieser Teil gilt für Traditionsschiffe bis zu einer Länge von 55 m.

1.2
Für Traditionsschiffe von mehr als 55 m Länge gilt:

  1. Teil 1, wenn sie mehr als zwölf Fahrgäste befördern,

  2. Teil 6, wenn sie nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördern, und

  3. jeweils Teil 7.

1.3
Dieser Teil gilt nicht für

  1. Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen,

  2. Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung,

  3. Fahrgastschiffe, füe die die Richtlinie 2009/45/EG gilt.

Stand: 07. März 2020