Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Begriffsbestimmungen

2.1
Im Sinne dieses Teils ist

2.1.1
Traditionsschiff:
Ein historisches Wasserfahrzeug, an dessen Präsentation in Fahrt ein öffentliches Interesse besteht;

2.1.2
Historisches Wasserfahrzeug:
Ein hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebautes Schiff, das aufgrund seiner Bauart, seiner Konstruktion, seines ehemaligen Nutzungszwecks und seiner Seltenheit erhaltenswert ist und das im Wesentlichen dem Originalzustand zum Zeitpunkt seines Baus oder zu einem späteren für das Schiff während seiner wirtschaftlichen Nutzungsperiode historisch bedeutsamen Bauzustand entspricht;

2.1.2.1
als historisches Wasserfahrzeug kann auch ein Schiff anerkannt werden, das die Anforderungen der Regel 2.1.2 nur deshalb nicht erfüllt, weil die Kombination von Rumpfform, Antrieb und Aufbauten nicht originaltreu ist, aber dessen Gesamterscheinung einem Vorläufertyp entspricht, den es in dieser Bauweise nachweislich in der Vergangenheit gegeben hat (Rückbau);

2.1.2.2
einem historischen Wasserfahrzeug kann im Einzelfall ein Schiff gleichgestellt werden, als

  1. Einzelnachbildung eines dokumentierten, individuellen historischen Vorbildes (Nachbau), oder

  2. Segelschiff von wenigstens 24 m Länge, das sich durch Größe, Takelage, komplexen Schiffsbetrieb sowie seine Besatzungsstärke in besonderer Weise für eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft eignet (Segelschulungsschiff);

2.1.3
Neubau:
Ein Nachbau eines historischen Wasserfahrzeugs, dessen Kiel am oder nach dem 14. März 2018 gelegt wurde;

2.1.4
Vorhandenes Traditionsschiff:
Ein Traditionsschiff, für das am 30. September 2012 oder am 14. März 2018 ein Sicherheitszeugnis nach der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe erteilt war;

2.1.5
Länge:
Die Vermessungslänge nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 8 des Londoner Schiffsvermessungsübereinkommens oder für Traditionsschiffe mit weniger als 24 m Vermessungslänge die Rumpflänge LH nach DIN EN ISO 8666, Ausgabe Dezember 2016;

2.1.6
Betreiber:
Der Eigentümer des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat;

2.1.7
Berufsgenossenschaft:
Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;

2.1.8
Anerkannte Organisation:
Eine nach der Verordnung (EG) Nummer 391/2009 anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist;

2.1.9
Anerkannter Schiffsbaustandard:
die Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation;

2.1.10
Stand der medizinischen Erkenntnisse:
Der nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachte Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt;

2.1.11
IMO:

Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;

2.1.12
Küstennahe Seegewässer:
die Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 Sportseeschifferscheinverordnung;

2.2
Soweit dieser Teil auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeutet

2.2.1
Schiffssicherheitsgesetz:
Schiffssicherheitsgesetz vom 09. September 1998 (BGBl. I Seite 2860), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1471) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2.2.2
Sportseeschifferscheinverordnung:
Sportseeschifferscheinverordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I Seite 2061), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 132 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2.2.3
SOLAS-Übereinkommen:

Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II Seite 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.269(85) vom 04. Dezember 2008 und MSC.282(86) vom 05. Juni 2009 (BGBl. 2011 II Seite 506, 507, 518) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II Seite 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.283(86) vom 05. Juni 2009 (BGBl. 2011 II Seite 506, 523) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung;

2.2.4
MARPOL-Übereinkommen:

Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II Seite 2, 4, 24; 1996 II Seite 399, Anlageband; 2003 II Seite 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II Seite 1194, 1195, 1206), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung;

2.2.5
Londoner Schiffsvermessungsübereinkommen:
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II Seite 67);

2.2.6
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2.2.7
Richtlinie 2009/15/EG:
Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28. Mai 2009, Seite 47) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;

2.2.8
Richtlinie 2009/45/EG:
Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung), (ABl. L 163 vom 25. Juni 2009, Seite 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/844 der Komimission vom 27. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28. Mai 2016, Seite 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2.2.9
Internationaler Rettungsmittel-(LSA-)Code:
Der vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO mit Entschließung MSC.48(66) angenommene Internationale Rettungsmittel-(LSA-)Code, angenommen am 04. Juni 1996 (BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998) in der jeweils geltenden Fassung;

2.2.10
Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code):
Der vom Schiffssichrheitsausschuss der IMO mit Entschließung MSC.98(73) angenommene Internationale Code für Brandsicherheitssysteme, angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002 Seite 449, Anlageband B 8129) in der jeweils geltenden Fassung;

2.2.11
Code über Intaktstabilität:
Die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009 Seite 724) in der jeweils geltenden Fassung;

2.2.12
SPS-Code:

Code über die Sicherheit von Spezialschiffen:

  1. für Schiffe, die vor dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind:
    Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Enschließung A.534(13)), angenommen am 17. November 1983 (VkBl. 1993 Seite 671), geändert durch MSC/Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996 (VkBl. 1996 Seite 636) in der jeweils geltenden Fassung;

  2. für Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind:
    Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung MSC.266(84)), angenommen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 Seite 84), zuletzt geändert durch Rundschreiben (MSC.183(79), VkBl. 2009 Seite 272) in der jeweils geltenden Fassung;

2.2.13
Maritime-Medizin-Verordnung:
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen vom 14. August 2014 (BGBl. I Seite 1383) in der jeweils geltenden Fassung;

2.2.14
Betriebssicherheitsverordnung:
Betriebssicherheitsverordnung vom 03. Februar 2015 (BGBl. I Seite 49) in der jeweils geltenden Fassung;

2.2.15
Schiffsausrüstungsverordnung:
Schiffsausrüstungsverordnung vom 01. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 1913), die zuletzt durch Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 23. Januar 2015 (BGBl. I Seite 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2.2.16
See-Umweltverhaltensverordnung:
Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371) in der jeweils geltenden Fassung;

2.2.17
Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe:
Richtlinie nach § 6 Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregelungen einschließlich der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe unterliegen (Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe) vom 03. Februar 2000 (VkBl. 2000 Dokument Nummer B 8135), zuletzt geändert am 12. März 2003 (VkBl. 2003 Seite 205) in der bis zum 14. März 2018 geltenden Fassung.

2.3
DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Teil verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und hinterlegt.

Stand: 07. März 2020