Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

4. Meeresumweltschutz

Die Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens und der See-Umweltverhaltensverordnung sind für Traditionsschiffe unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den ergänzenden Bestimmungen des Kapitels 8.

Stand: 14. März 2018