Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

6. Verfahren

6.1
Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe, wenn

  1. das Schiff ein historisches Wasserfahrzeug ist,

  2. an seiner Präsentation in Fahrt ein öffentliches Interesse besteht,

  3. zu erwarten ist, dass der Betrieb nach dem nach Nummer 6.3 Buchstabe b vorzulegenden Nutzungskonzept und nach dem nach Nummer 6.3 Buchstabe c vorzulegenden Prüfbericht die in Regel 5 genannten Anforderungen erfüllt, und

  4. die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung ergeben hat.

6.2
Wird ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe für einen Rückbau, einen Nachbau oder ein Segelschulungsschiff beantragt, gilt Regel 6.1 mit der Maßgabe, dass die Berufsgenossenschaft nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.

6.3
Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Angaben zur Schiffsgeschichte mit beweiskräftigen Belegen für die Authenzität und Identität des Schiffes, z. B. in Form von Fotografien, Zeichnungen oder sonstigen relevanten Materialien;

  2. ein Nutzungskonzept, aus dem sich ergibt, in welcher Weise das Schiff zur Vermittlung historischer Schiffsbetriebstechnik und traditioneller Seemannschaft eingesetzt wird;

  3. ein Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters aus dem hervorgeht, dass die vorgesehene Mittelverwendung den Anforderungen der Regel 5 entspricht. Grundlage der Prüfung sind die letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Antragstellung. Bei Erstanträgen ist das erwartete Ergebnis zum Ende der ersten drei Geschäftsjahre maßgeblich;

  4. ein Gutachten eines Sachverständigen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Anerkennung als historisches Wasserfahrzeug, wenn die nach Buchstabe a vorgelegten Unterlagen unzureichend sind oder ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe für einen Rückbau oder einen Nachbau beantragt wird.

Bei Erneuerungsanträgen sind die Unterlagen nach Buchstabe a und d, die bereits vorgelegen haben, nicht erneut vorzulegen. Die Historizität des Traditionsschiffes ist nur erneut zu prüfen, soweit

  1. neue Erkenntnisse zur Beurteilung der Historizität vorliegen oder

  2. sich die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse geändert haben.

Stand: 14. März 2018