Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

12. Schiffsbesetzung

12.1
Der Betreiber hat das Traditionsschiff nach Maßgabe des § 11 der Sportseeschifferscheinverordnung zu besetzen. Er hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Satz 1 dafür zu sorgen, dass

  1. das Traditionsschiff entsprechend dem nach Regel 12.3 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist,

  2. Anordnungen der Berufsgenossenschaft zur Einhaltung der Schiffsbesetzungsvorschriften befolgt werden und

  3. das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird.

12.2
Segelschulungsschiffe müssen nach Maßgabe des Kapitels 11 zusätzlich über ausreichend qualifizierte Besatzung verfügen, um eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft sicherzustellen.

12.3
Die Berufsgenossenschaft erteilt ein Schiffsbesatzungszeugnis, wenn die Voraussetzungen der Regeln 12.1 und 12.2 erfüllt sind. Das Schiffsbesatzungszeugnis wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

12.4
Der Betreiber ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeblichen Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen.

12.5
Als Besatzungsmitglied, das nach dem Schiffsbesatzungszeugnis zur sicheren Mindestbesatzung gehört, darf nur eingesetzt werden, wer für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich ist. Gesundheitlich tauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die Tätigkeit an Bord von Schiffen geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. Abschnitt 2 und die Anlagen 1 und 2 der Maritime-Medizin-Verordnung gelten entsprechend.

12.6
Nach Maßgabe des Kapitels 9 müssen Besatzungsmitglieder durch die Teilnahme an Lehrgängen nach Kapitel 9 Regel 2.3 und 2.4 nachweisen, dass sie über Kenntnisse und praktische Fähigkeiten verfügen, die eine angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord gewährleisten.

Stand: 14. März 2018