Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

13. Übergangsregelungen

13.1
Zeugnisse, Bescheinigungen und Prüflisten, die bis zum 14. März 2018 ausgestellt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam. Bis dahin sind die Anforderungen der Sicherheitsrichtlinien für Traditionsschiffe weiterhin einzuhalten.

13.2
Die Voraussetzungen der Regel 5.1 und der Regel 6.1 Buchstabe a und b gelten für vorhandene Traditionsschiffe als erfüllt. Der Bestandsschutz beschränkt sich auf die bisher zugelassenen Nutzungen. Er erlischt durch eine Nutzungsänderung oder in Fällen, in denen die Abmessungen des Traditionsschiffes wesentlich geändert wurden oder wesentliche Änderungan am äußeren Erscheinungsbild des Traditionsschiffes vorgenommen worden sind.

13.3
Traditionsschiffe, die nach dem 14. März 2018 erstmalig einen Erneuerungsantrag stellen, müssen die Anforderungen der Kapitel 2 bis 11 hinsichtlich

  1. der Ausrüstung und des Betriebssicherheitssystems innerhalb eines Jahres und

  2. hinsichtlich der baulichen Anforderungen bis zur nächsten Zwischenbesichtigung

erfüllen.

13.4
Die Anforderungen nach Kapitel 3 Regel 13.1 sind spätestens fünf Jahre nach dem 14. März 2018 zu erfüllen, soweit sie die Ausrüstung mit Pressluftatmern betreffen.

13.5
Die Anforderungen nach Regel 12.5, 12.6 und Kapitel 11 Regel 3 sind spätestens fünf Jahre nach dem 14. März 2018 zu erfüllen.

Stand: 14. März 2018