5. Rumpfdurchbrüche
Rumpfdurchbrüche unterhalb der Wasserlinie sind mit Seeverschlüssen oder Ventilen zu versehen. Dies gilt nicht für aus technischen oder nautischen Gründen erforderliche Durchbrüche, insbesondere für Loggewellen, Fahrtmessanlagen und Echolote; in diesen Fällen sind Vorrichtungen zum Schließen dieser Öffnungen vorzuhalten. Decksspeigatte müssen, wenn sie unter die Hauptdecksebene führen, mit Rückschlagventilen und sanitäre Ausgüsse darüber hinaus mit Absperrmöglichkeiten ausgestattet sein.
Stand: 14. März 2018