Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

9. Schiffsverbände

9.1
Schiffsverbände müssen in Ausführung und Dimensionierung anerkannten Schiffbaustandard unter Berücksichtigung der Historie entsprechen. Bei Reparaturen und Neubauten muss das verwendete Material dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen.

9.2
Dopplungen der Außenhaut sind nur nach dem anerkannten Schiffbaustandard zulässig.

Stand: 14. März 2018