Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

10. Anker und Schleppleine

Traditionsschiffe sind mit zwei Bugankern auszurüsten, wovon ein Anker als Reserveanker vorgesehen werden kann.

10.1
Für Traditionsschiffe bis 24 m ist das Mindestgewicht der Anker sowie Länge und Durchmesser der Ketten nach der folgenden Tabelle zu bestimmen:

Länge (m)
von
Länge (m)
bis
Stockloser Anker
Gewicht pro Anker (kg)
Steg-Ankerketten
Gesamtlänge (m)
Steg-Ankerketten
Durchmesser d1 (mm)
0< 155011413
≥ 15< 207513614
≥ 20< 2410016516

d1 = Kettendurchmesser in Gütegrad K 1 (Normalgüte)

10.2
Für Traditionsschiffe ab 24 m ist das Gewicht der Anker sowie Länge und Durchmesser der Ketten nach der folgenden Tabelle anhand der Ausrüstungsleitzahl Z zu bestimmen, die wie folgt berechnet wird:

Z = D2/3 + 2hB + ARigg + 0,1A

D=Deplacement (t) bei Seewasser
h=Höhe von der Wasserlinie bis zum obersten Deckshaus (Unterkante)
B=Breite des Schiffes gemessen über die Außenspanten
ARigg=Windangriffsfläche des Riggs ()
ARigg=durchschnittlicher Durchmesser x Länge der Masten + Durchmesser x totale Länge des stehenden Guts (gilt nur für Segelschiffe)
A=Lateralfläche (seitliche Windangriffsfläche) des Traditionsschiffes über der Wasserlinie (m²)
Ausrüstungsleitzahl Z
von
Ausrüstungsleitzahl Z
bis
Stockloser Anker
Gewicht
pro Anker (kg)
Steg-Ankerketten
Gesamtlänge
(m)
Steg-Ankerketten
Durchmesser (mm)
d1
Steg-Ankerketten
Durchmesser (mm)
d2
05010016512---
5070120192,512,5---
70901802201412,5
901102402201614
110130300247,517,516
130150360247,51917,5
15017542027520,517,5
1752054802752219
205240570302,52420,5
240280660302,52622
2803207803302824
320360900357,53026
3604001 020357,53228
4004501 1403853430

d1 = Kettendurchmesser in Gütegrad K 1 (Normalgüte)

d2 = Kettendurchmesser in Gütegrad K 2 (höherfeste Güte)

10.3
Bei folgenden Ankern kann das nach der Tabelle ermittelte Ankergewicht reduziert werden:

AnkerbezeichnungReduzierung
Stockanker10 %
Patent-Anker25 %
Pflug (CQR)-Anker25 %

Die in den Regeln 10.1 und 10.2 genannten Steg-Ankerketten können durch andere, hinsichtlich Masse und Mindestbruchkraft gleichwertige Ketten ersetzt werden. Traditionsschiffe bis 15 m können statt einer Kette eine Ankerleine mit der gleichen Bruchfestigkeit verwenden. Sie muss dann jedoch das 1,5-fache der angegebenen Kettenlänge betragen und einen ausreichenden Kettenvorlauf besitzen.

10.4
Traditionsschiffe sind mit einer Schleppleine auszurüsten.

Stand: 14. März 2018