Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

14. Stabilitätskriterien

Bei der Beurteilung der Stabilität sind die Kriterien des Codes über Intaktstabilität einzuhalten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

14.1
Für maschinengetriebene Traditionsschiffe gilt:

  1. Die metazentrische Anfangshöhe muss mindesten 0,35 m betragen.

  2. Der Neigungswinkel durch das Personenmoment darf 10° nicht überschreiten. Das Personenmoment ist durch zusammengedrängte Personen auf einer Schiffsseite (4 Personen je 80 kg/) für die an Bord befindlichen Personen zu berechnen.

  3. Der Neigungswinkel im Drehkreis und unter Einwirkung des Personenmomentes darf 12° nicht überschreiten.

  4. Der statische Neigungswinkel durch Winddruck darf 12° nicht überschreiten.

14.2
Für Segelschiffe gilt zusätzlich:

  1. Die metazentrische Anfangshöhe muss mindestens 0,60 m betragen.

  2. Der aufrichtende Hebelarm muss im Maximum der Hebelarmkurve mindestens 0,30 m betragen.

  3. Der statische Neigungswinkel unter Segeln darf 20° nicht überschreiten. Falls bei einem geringeren Winkel Seite Deck zu Wasser geht, darf dieser Winkel nicht überschritten werden. Ein Plan der Segelführung ist vorzulegen, der in Abhängigkeit von der Windstärke beschreibt, wie die Einhaltung dieses Kriteriums gesichert werden kann.

  4. Bei gestrichenen Segeln muss ein seitlicher Winddruck entsprechend 12 Beaufort ertragen werden können.

  5. Verschließbare Öffnungen, durch die der Schiffskörper geflutet werden kann, dürfen nicht bei einem Krängungswinkel zu Wasser gehen, der kleiner ist als 35°.

  6. Die Flächen B und C der Hebelarmkurve müssen bei der zu berechnenden Kurve der krängenden Hebelarme infolge seitlichen Winddrucks immer größer oder gleich der 1,4-fachen Fläche von A und B sein:

    Hebelarmkurve


    hKW = Kurve der krängenden Hebelarme infolge seitlichen Winddrucks

Stand: 14. März 2018