Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

16. Maschinenbauliche Einrichtungen

16.1 Lenzsystem und Bilgenalarme

16.1.1
Traditionsschiffe müssen mit zwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben und kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Hauptantriebsanlage unabhängig und kann eine Handlenzpumpe sein.

16.1.2
Auf Traditionsschiffen unter 15 m Länge ist eine Handlenzpumpe mit einem Fördervolumen von mindestens 5 m³/h ausreichend.

16.1.3
Die kraftbetriebenen Lenzpumpen und die Handlenzpumpen müssen aus allen Abteilungen des Traditionsschiffes - mit Ausnahme der Vorpiek - lenzen können.

16.1.4
Transportable motorbetriebene Lenzpumpen können die festeingebauten kraftbetriebenen Lenzpumpen und Handlenzpumpen nicht ersetzen.

16.1.5
Kraftbetriebene Lenzpumpen müssen folgendes Fördervolumen haben:

Länge des SchiffesMindest-Fördervolumen einer kraftbetriebenen Lenzpmpe
> 15 m8 m³/h
> 20 m12 m³/h
> 40 m15 m³/h

16.1.6
In kombinierten Lenz-/Seewassersystemen sind nachstehende Armaturen (z. B. Rückschlagventile, Unterlaufhähne) einzubauen:

  1. auf der Druckseite der Pumpe ein Rückschlagventil oder die Austrittsleitung im Bogen hochgeführt und der Austritt ausreichend hoch über der Wasserlinie endend,

  2. auf der Saugseite der Pumpe zwei Rückschlagventile oder ein Unterlaufhahn und ein Rückschlagventil oder ein L-Hahn (kein T-Hahn) und ein Rückschlagventil.

16.1.7
Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlagventil aus; auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz-/Seewassersystem auszuführen.

16.1.8
In Lenz- und Seewassersystemen müssen fest verlegte Leitungen nach anerkanntem Schiffbaustandard verwendet werden.

16.1.9
Niveau-Bilgenalarme müssen in allen wasserdichten Abteilungen des Traditionsschiffes mit Ausnahme der Vorpiek vorhanden sein.

16.2 Belüftung von Maschinenräumen

16.2.1
Maschinenräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden können.

16.2.2
Lüfteröffnungen von Maschinenräumen sind mit von außen verschließbaren Brandklappen oder Seeschlagblenden zu versehen.

Stand: 14. März 2018