Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

18. Überwachungsbedürftige Anlagen

18.1
Für überwachungsbedürftige Anlagen gilt Abschnitt 3 sowie § 19 Absatz 2 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend.

18.2 Dampfkesselanlagen

Dampfkesselanlagen, die nicht den Bestimmungen des Teils 8 unterliegen, müssen grundsätzlich so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit des Schiffsbetriebs gewährleistet ist.

18.3 Druckbehälter

18.3.1
Druckbehälter, die nicht der Richtlinie 2014/29/EU unterliegen, müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen genügen.

18.3.2
Absperrbare Druckbehälter müssen mit einem absperrbaren Manometer mit einem Messbereich bis zum Prüfdruck sowie einer roten Marke für den zulässigen Betriebsdruck ausgerüstet sein.

18.3.3
Druckbehälter müssen mit einer nicht absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks um mehr als 10 % verhindert.

18.3.4
Druckbehälter müssen so ausgeführt sein, dass die gefahrlos drucklos gemacht und entleert werden können. Kann Kondenswasser entstehen, muss der Behälter mit einer Entwässerungsmöglichkeit versehen sein.

18.4 Flüssiggasanlagen

Flüssiggasanlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Übereinstimmut mit diesen Regeln ist durch einen anerkannten Sachverständigen (nach Kapitel 1 Regel 11.7) zu bescheinigen. In geschlossenen Räumen dürfen Flüssiggasanlagen nur betrieben werden, wenn sie mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentration von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein.

18.5 Öfen und Herde

Öfen und Herde müssen sicher befestigt und von Bauteilen so weit entfernt sein, dass keine Brandgefahr besteht. Fußböden und brennbare Bauteile in der Nähe müssen gegen Wärmeeinwirkung geschützt sein. Unter ölgefeuerten Öfen und Herden sind öldichte Wannen anzuordnen. Rauchrohre müssen mit Steigung auf kürzestem Weg ins Freie führen und so verlegt sein, dass der erforderliche Zug vorhanden ist. Begrenzungsklappen müssen so gabaut sein, dass mindestens ein Viertel des Abzugsquerschnitts frei bleibt. Räume, in denen ölbefeuerte, kohlebefeuerte oder gasbetriebene Öfen und Herde aufgestellt sind, müssen nicht absperrbare Lüftungsöffnungen haben, die eine ausreichende Luftzufuhr gewährleisten.

Stand: 14. März 2018