Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

20. Elektrische Betriebsmittel

Kabel müssen schwer entflammbar, selbst verlöschend und widerstandsfähig gegen Wasser und Öl sein. Einzelkabel und -leitungen gelten als schwer entflammbar, wenn sie die Prüfanforderungen hinsichtlich der Flammausbreitung nach DIN EN 60332-1-1, Ausgabe Juni 2005, erfüllen. Kabel- und Leitungsbündel gelten als bündelbrandsicher, wenn sie als Einzelkabel schwer entflammbar sind und, im Bündel verlegt, die Prüfanforderungen hinsichtlich der Flammausbreitung nach DIN EN 60332-1-3, Ausgabe Juni 2005, Kategorie A/F, erfüllen. Sofern die vorhandene Installation den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, müssen schwer entflammbare Kabel erst bei Neuinstallation verwendet werden.

Stand: 14. März 2018