Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

21. Betriebsbedingungen

Elektrische Einrichtungen müssen so gekapselt oder eingebaut sein, dass sie nicht durch Wasser, Feuchtigkeit, Brennstoff und Öle aller Art beschädigt werden können. Sie müssen geeignet sein für eine Umgebungstemperatur von bis zu 45 °C und einer Schlagseite bis zu 30°.

Stand: 14. März 2018