Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

23. Kabel und Leitungen

Kabel und Leitungen dürfen nicht höher belastet und gesichert werden als nach der Leiterzahl und dem Leitungsquerschnitt zulässig. Der Schiffsrumpf darf nicht als Leiter benutzt werden.

Stand: 14. März 2018