Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

24. Installation

24.1
Kabelführungen innerhalb von Raumisolierungen sind nur zulässig, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Kabel sind vor Wärmeeinwirkung und mechanischer Beschädigung zu schützen.

24.2
Bei Kabelbögen sind die zulässigen Biegeradien zu berücksichtigen.

24.3
Kabelbündel sollen nicht mehr als 6 Kabel in flacher Anordnung oder Gruppen von je drei Kabeln enthalten.

24.4
Die Kabelbahnen oder Kabelwege sollen aus korrosionsgeschützten, metallischen Werkstoffen hergestellt sein. Kabel und Leitungen müssen mit korrosionsgeschützten, schwer entflammbaren Schellen oder Bandagen befestigt werden. Ausgenommen sind Kabel, die in Rohren oder Kabelkanälen verlegt sind. Werden Kabel hängend mit Kunststoffschellen oder -bändern befestigt, so müssen in Maschinenräumen und in Fluchtwegen Metallbefestigungen in Abständen von nicht mehr als 1 m vorgenommen werden. Kabelführende metallische Rohre und Kabelkanäle müssen geerdet sein. Nichtmetallische Kabelrohre und -kanäle müssen schwer entflammbar sein.

24.5
Schott- und Decksdurchführungen müssen wasserdicht sein und der entsprechenden Brandklasse entsprechen.

24.6
Steckdosen und sonstige elektrische Betriebsmittel unter zu öffnenden Bullaugen und Fenstern sind nicht zugelassen.

Stand: 14. März 2018