Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

30. Ersatzstromquelle

Traditionsschiffe müssen mit einer Ersatzstromquelle ausgerüstet sein, die sich außerhalb des Maschinenraums befinden muss. Diese Ersatzstromquelle muss mindestens sechs Stunden lang den Betrieb der vorgeschriebenen Funkanlage sicherstellen können.

Stand: 14. März 2018