Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

31. Hilfsbatterien

Traditionsschiffe außerhalb küstennaher Seegewässer müssen zusätzlich mit mindestens einer Hilfsbatterie oder einer Ersatzstromquelle ausgestattet sein, die mindestens sechs Stunden lang die Navigationslichter und die Notbeleuchtung in Unterkünften und Maschinenraum mit Strom versorgt.

Stand: 14. März 2018