1. Begriffsbestimmungen
1.1
Die nachfolgenden Vorschriften verwenden die gleichen Begriffe, wie sie im SOLAS-Übereinkommen aufgeführt sind, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
- Räume, welche die Hauptantriebsanlage enthalten, sind als "Hauptmaschinenräume" bezeichnet.
- Alle anderen Räume, die maschinelle Anlagen enthalten, sind als "Hilfsmaschinenräume" bezeichnet.
1.2
Sind Maschinenräume und Kesselräume nicht vollständig voneinander getrennt so sind sie als zusammenhängender Maschinen- und Kesselraum anzusehen.
Stand: 14. März 2018