Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Begriffsbestimmungen

1.1
Die nachfolgenden Vorschriften verwenden die gleichen Begriffe, wie sie im SOLAS-Übereinkommen aufgeführt sind, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

  1. Räume, welche die Hauptantriebsanlage enthalten, sind als "Hauptmaschinenräume" bezeichnet.

  2. Alle anderen Räume, die maschinelle Anlagen enthalten, sind als "Hilfsmaschinenräume" bezeichnet.

1.2
Sind Maschinenräume und Kesselräume nicht vollständig voneinander getrennt so sind sie als zusammenhängender Maschinen- und Kesselraum anzusehen.

Stand: 14. März 2018