Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Bauausführung

2.1 Allgemeines

2.1.1
Bei der Anwendung der folgenden Regelungen sind die Erhaltung des historischen Charakters des Traditionsschiffes sowie die Bauart und besondere betriebliche Einrichtungen zu berücksichtigen.

2.1.2
Bei Neubauten gilt anstelle der Vorschriften dieses Kapitels das Kapitel 6 des SPS-Codes entsprechend.

2.1.3
Regel 2.1.2 gilt nicht für Traditionsschiffe, die aus Holz gebaut sind.

2.2 Treppen

Treppen sollen unabhängig vom verwendeten Werkstoff eine Stahlunterkonstruktion besitzen. Treppen im Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich, die durch mehrere Decks führen (Treppenhäuser), müssen eingeschachtet sein und in allen Decks mit selbst schließenden Türen versehen sein. Die Einschachtung soll aus Stahl bestehen; besteht sie aus Holz, muss sie soweit wie möglich von außen mit nicht brennbarem Material isoliert sein.

2.3 Türen

Türen, die zu Treppenhäusern führen oder die zu Treppen führende Gänge abschließen oder die sich in Gangschotten in mit nicht brennbaren Schotten unterteilten Unterkunfts- und Wirtschaftsbereichen befinden, müssen mindestens aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen.

2.3.2
Türen zu Maschinenräumen müssen hinsichtlich Werkstoff und Dicke dem Schott entsprechen, in das sie eingebaut sind; sie müssen selbstschließend und ausreichend gasdicht sein.

2.3.3
Selbstschließende Türen dürfen nicht mit Feststellhaken versehen sein. Es können jedoch Feststelleinrichtungen mit einer betriebssicheren Fernauslösevorrichtung verwendet werden.

2.4 Reparaturen, Änderungen und Umbauten

2.4.1
Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten sind die brennbaren Flächen aller Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen durch zugelassene Werkstoffe oder durch andere gleichwertige Maßnahmen nicht brennbar oder schwer entflammbar zu machen.

2.4.2
Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur schwer entflammbare und zugelassene Anstrichmittel und Beschichtungsmaterialien für freiliegende Innenflächen von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen verwendet werden. Dies gilt nicht für bewegliches Inventar. Es dürfen nur schwer entflammbare und zugelassene unterste Decksbeläge in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen eingebaut werden, wenn sich unter diesen Räumen andere begehbare Räume, Maschinen- oder Hilfsmaschinenräume befinden.

2.4.3
Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur zugelassene nicht brennbare Isolierungen verwendet werden. Schwer entflammbare Isolierungen können zugelassen werden, wenn der Isolierstoff mit nicht brennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. Die Oberfläche der Isolierung in Maschinenräumen muss undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.

2.4.4
Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur zugelassene schwer entflammbare Furniere, Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe auf Schotten, Verkleidungen und Decken in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen aufgebracht werden. Sie dürfen nicht dicker als 1,5 mm sein. Dies gilt nicht für bewegliches Inventar.

2.4.5
Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten müssen hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen befindliche Hohlräume durch gut dichtende, nicht brennbare Luftzugsperren unterteilt sein, deren Abstand 14 m nicht überschreiten darf. In senkrechter Richtung müssen diese Hohlräume einschließlich derjenigen hinter den Wandverkleidungen der Treppen, Schächte usw. in Höhe jeden Decks geschlossen sein.

2.4.6
Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten müssen Schächte, insbesondere für elektrische Kabel, so gebaut werden, dass ein Brand nicht von einem Deck oder einer Abteilung aus außerhalb von diesen liegende Räume übergreifen kann.

2.5 Heizkörper

2.5.1
Über Öfen, Herden oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Haken oder andere Einrichtungen zum Aufhängen von Kleidungsstücken oder Ablegen von Gegenständen angebracht sein.

2.5.2
Die Nutzung von tragbaren Heizsystemen während der Fahrt ist nicht zulässig.

2.6 Inventar

2.6.1
Papierkörbe müssen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen und so gebaut sein, dass bei einer Brandentstehung eine Sauerstoffzufuhr in ausreichender Weise verhindert wird.

2.6.2
Schränke und andere Behälter für brennbare Reinigungsmittel, Betriebsmittel und Arbeitskleidung müssen nicht brennbar oder mit Stahlblech ausgeschlagen sein.

2.6.3
Sind Vorhänge, Gardinen und sonstige Textilien vorhanden, müssen sie mindestens aus schwer entflammbarem Werkstoff bestehen.

2.7 Kochstellen

Der Bereich um und über Kochstellen muss gegen Flammen- und Wärmeeinwirkung geschützt sein.

Stand: 14. März 2018