Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

3. Maschinenräume

3.1 Allgemeines

Maschinenräume müssen von allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie der Brücke getrennt sein. In Haupt- und Hilfsmaschinenräumen sind Decks und Decken, Quer- und Längsschotte, wenn sie aus brennbaren Werkstoffen bestehen, so zu isolieren und zu schützen, dass im Brandfall mindestens die Schutzwirkung eines schaumschichtbildenden Anstrichs erreicht wird. Bei Neubauten, Reparaturen und Umbauten sind im Bereich des Maschinenraumes zugelassene Werkstoffe zu verwenden, die nicht brennbar oder mindestens schwer entflammbar sind. Bei Verbrennungskraftmaschinen kann anstelle dieser Schutzmaßnahmen eine Einkapselung der Maschine, bestehend aus nicht brennbaren, isolierten oder isolierend wirkenden Platten vorgesehen sein.

3.2 Feuerlöschanlagen

In Hauptmaschinenräumen, in denen sich Verbrennungskraftmaschinen befinden, muss eine fest eingebaute geeignete Feuerlöschanlage vorhanden sein. Eine fest eingebaute Feuerlöschanlage kann eines der folgenden Systeme sein:

  1. ein fest eingebautes Gas- oder Schaum-Feuerlöschsystem, das den Vorschriften des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht;

  2. eine Aerosol-Anlage.

Bei kleinen, unzugänglichen Maschinenräumen oder eingekapselten Verbrennungsmotoren muss ein Feuerlöschdurchlass in der Zugangstür oder ein oder mehrere Feuerlöschdurchlässe in der Umschottung mit daneben angeordneten tragbaren Feuerlöschern vorhanden sein. Die Anzahl der Feuerlöscher richtet sich nach der effektiven Gesamtleistung (Regel 3.3.1).

3.3 Feuerlöscher

3.3.1
In Maschinenräumen müssen mindestens folgende tragbare Schaum- oder Pulverlöscher vorhanden sein:

Effektive GesamtleistungAnzahl Feuerlöscher
unter 100 kW1
von 100 kW bis unter 500 kW2
von 500 kW bis 1 000 kW3
und je angefangene weitere 1 000 kW1 zusätzlicher Feuerlöscher

Die Feuerlöscher sind so anzuordnen, dass man von jedem Punkt des Raumes auf einem Weg von nicht mehr als 10 m einen Feuerlöscher erreichen kann.

3.3.2
In Maschinenräumen, in denen sich Dampfturbinen oder Dampfmaschinen befinden, müssen mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein, von denen mindestens einer ein Pulverlöscher mit 12 kg Inhalt sein muss.

3.3.3
In jedem Raum mit kohle- oder ölgefeuerten Kesseln oder Ölaufbereitungsanlagen muss mindestens ein fahrbarer Pulver- oder Schaumlöscher mit 50 l Inhalt vorhanden sein. Dieser Feuerlöscher muss mit einem Schlauch auf einer Trommel versehen sein, mit dem jeder Teil des Raums erreicht werden kann. Bei Heizkesseln mit weniger als 100 kW Leistung genügt ein Pulverlöscher mit 12 kg Inhalt. In der Nähe des Kesselbedienungsstands müssen mindestens zwei tragbare Schaum- oder Pulverlöscher vorhanden sein. An jedem Kesselbedienungsstand muss ein Behälter mit Sand oder einem anderen geeigneten Trockenstoff vorgehalten werden. Stattdessen kann auch ein zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher vorgesehen sein.

3.3.4
Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel aufgestellt, so muss mindestens ein tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein.

3.4 Öffnungen in Maschinenräumen

3.4.1
Alle Öffnungen in Maschinenräumen und alle Öffnungen in Schornsteinen müssen mit geeigneten Verschlusseinrichtungen versehen sein.

3.4.2
Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sich außerhalb der betreffenden Räume, für die sie vorgesehen sind, befinden und die Folgendes ermöglichen:

  1. Das Öffnen und Schließen von Oberlichtern, das Schließen von Öffnungen in Schornsteinen und das Schließen von Lüfterbrandklappen,

  2. das Schließen von Türen,

  3. das Abstellen von Lüftern, Druck- und Saugzuggebläsen, Brennstoff-Förderpumpen und -tanks, Brennstoff-Betriebspumpen, Schmieröl-Betriebspumpen, Ölseparatoren, Ölfeuerungen und anderen, ähnlichen Pumpen.

3.4.3
Glasscheiben in Oberlichtern müssen wenigstens aus Drahtglas bestehen. Oberlichter für Maschinenräume dürfen entweder keine Glasscheiben enthalten oder müssen zusätzlich Stahlblenden haben.

3.4.4
In den Begrenzungen von Maschinenräumen dürfen keine Fenster eingebaut sein. Dies gilt nicht für Sichtfenster in Kontrollräumen, die innerhalb des Maschinenraumes angeordnet sind.

3.5 Abgas- und Dampfsysteme

Bauteile von Abgas- und Dampfsystemen müssen vollständig isoliert sein; die Isolierung muss nicht brennbar sein. Im Bereich des Motors muss die Isolierung vollständig mit einer Stahlblechverkleidung versehen sein.

Stand: 14. März 2018