Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

6. Lüftungssysteme

6.1 Werkstoffe

Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen. Sind Lüftungskanäle aus brennbaren Werkstoffen gebaut, so müssen sie beiderseitig von Schottendurchführungen unterhalb von Deckdurchführungen und in brandgefährdeten Bereichen ausreichend isoliert sein. Bei Neubauten, Reparaturen oder Umbauten müssen nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden.

6.2 Hauptbrandabschnitte

Sind größere Traditionsschiffe in Hauptbrandabschnitte unterteilt, so müssen Lüftungskanäle, die durch Decks oder durch Schotte führen, die senkrechte Hauptbrandabschnitte abschließen, im Bereich der Decks oder Schotte mit Brandklappen ausgerüstet sein. Die Brandklappen können entfallen, sofern der Kanal nur auf einer Schottseite Lüfungsöffnungen aufweist und auf der anderen Seite dem Schott entsprechend isoliert ist. Brandklappen müssen von jeder Seite bedient werden können und anzeigen, ob sie geschlossen oder geöffnet sind. Die Bedienungseinrichtungen der Brandklappen müssen auffällig gekennzeichnet sein.

6.3 Schott- und Decksdurchführungen

Führen die Lüfungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 durch Schotte oder Decks und sind sie im Bereich der Durchbruchstelle nicht aus Stahl oder nur aus dünnem Blech, so müssen sie mit einem Stahlstutzen versehen oder mit einer Stahlblechmanschette umkleidet sein; bei Schotten muss die Länge des Stutzens bzw. der Manschette nach Möglichkeit in 450 mm auf jeder Seite des Schottes aufgeteilt sein. Bei isolierten Schotten oder Decks muss der Stutzen bzw. die Manschette ebenfalls eine Brandschutzisolierung erhalten, die der Isolierung des Schottes oder des Decks entspricht.

6.4 Abzüge von Küchenherden

Die Abzüge der Küchenherde müssen aus Stahl gebaut sein, Vorrichtungen zum Abstellen des Ablüfters von der Küche aus haben, mit einem leicht herausnehmbaren Fettfilter ausgerüstet sein und eine Brandklappe haben, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist.

6.5 Abzüge und Lüfungskanäle in bestimmten Räumen

6.5.1
Abzüge, die durch Unterkunftsräume oder Räume, die brennbare Werkstoffe enthalten, geführt sind, müssen mit einer Isolierung versehen sein.

6.5.2
Lüfungssysteme für Maschinenräume müssen von den Systemen für andere Räume betrieblich unabhängig und räumlich getrennt sein.

6.5.3
Lüftungskanäle für Hauptmaschinenräume oder Küchen dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen, sofern sie nicht aus Stahl bestehen, mit selbsttätigen Brandklappen an den Hauptmaschinenräumen und Küchen von den anderen Räumen trennenden Schotten ausgerüstet und auf einer Länge von mindestens 2 m auf jeder Seite der Schotte mit einer Isolierung versehen sind.

6.5.4
Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nicht durch Hauptmaschinenräume oder Küchen führen, sofern sie nicht Regel 6.5.3 entsprechen.

6.6 Verschluss- und Abschaltvorrichtungen

6.6.1
Die Hauptein- und -austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme müssen von außerhalb der belüfteten Räume geschlossen werden können. Die Verschlussvorrichtungen müssen aus Stahl bestehen; Bedienungselemente müssen leicht zugänglich sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und angeben, ob der Verschluss geöffnet oder geschlossen ist.

6.6.2
Lüfter mit Kraftantrieb müssen auch von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb der belüfteten Räume aus abgestellt werden können.

Stand: 14. März 2018