Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

8. Ehemalige Laderäume

8.1
Ehemalige Laderäume sind entsprechend ihrer jeweiligen Nutzung zu behandeln.

8.2
Laderäume, die nicht mehr als solche genutzt werden, jedoch für Ausstellungen, als Gesellschaftsräume oder andere ähnliche Zwecke verwendet werden, sind wie Unterkunftsräume zu behandeln.

Stand: 14. März 2018