Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

11. Feuerlöscher

11.1 Zugelassene Löschmittel

Die Feuerlöscher müssen für die möglichen Brandklassen A, B oder C geeignet sein. Wasserlöscher dürfen nicht verwendet werden. Pulverlöscher und Kohlendioxydlöscher müssen mindestens je 6 kg Inhalt, und Schaumlöscher mindestens 12 l Inhalt haben.

11.2 Reservefüllungen

Benutzte oder teilweise entleerte Feuerlöscher müssen unverzüglich nachgefüllt werden. Traditionsschiffe außerhalb der Fahrt in den küstennahen Seegewässern müssen folgende Ersatzfüllungen und Ersatztreibmittel mitführen:

  1. 50 % für die ersten Feuerlöscher,

  2. 25 % für die verbleibenden Feuerlöscher,

jedoch nicht mehr als 30 Reservefüllungen. Eine Anweisung für das Nachfüllen sowie eine erforderliche Spannvorrichtung und Werkzeuge müssen sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für den jeweiligen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllungen verwendet werden. Für Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt werden können, ist eine den Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl von Reservelöschern mitzuführen.

11.3 Aufstellung und Kennzeichnung

Feuerlöscher sollen an gut sichtbaren und schnell erreichbaren Stellen, die auffallend und dauerhaft gekennzeichnet sind, einsatzbereit untergebracht und so angeordnet sein, dass sie durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Mindestens ein für einen bestimmten Raum vorgesehener Feuerlöscher muss in der Nähe des Zugangs zu diesem Raum angeordnet sein. Tragbare Feuerlöscher müssen plombiert sein.

11.4 Prüfung

Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Beauftragten des Herstellers oder einem von der Verwaltung anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung, aus der das Datum der Prüfung oder eine Prüfplakette, auf der das Jahr und der Monat der Prüfung ersichtlich ist, am Feuerlöscher anzubringen.

11.5 Anzahl

Art und Anzahl der Feuerlöscher sind entsprechend nachfolgender Tabelle vorzusehen:

RäumeFeuerlöscher ArtAnzahl
Maschinen-, Kessel- und Heizräumesiehe Regel 3.3siehe Regel 3.3
Unterkunfts- und WirtschaftsbereichABC-Pulver
Schaum
mindestens 2
KücheABC-Pulver
Öl- und Fettbrandlöscher
1
Pantry mit KocheinrichtungenABC-Pulver
Öl- und Fettbrandlöscher
1
Raum mit ÖlheizöfenABC-Pulver
Schaum
BC-Pulver
1
Kontrollstation für elektrische GeräteABC-Pulver
Kohlendioxid
1
Kontrollstation für elektronische GeräteKohlendioxid1
Raum für entzündbare Stoffe und Flüssigkeiten sowie FarbenABC-Pulver
Kohlendioxid
1
Raum, Store oder Verschlag für Acetylen und SauerstoffABC-Pulver
Kohlendioxid
1
Raum mit AbfallverbrennungsanlageABC-Pulver1

Stand: 14. März 2018