Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

13. Brandschutzausrüstung

13.1
Traditionsschiffe, die für den Einsatz außerhalb küstennaher Seegewässer bestimmt sind, müssen zwei Brandschutzausrüstungen nach Regel 13.2 mitführen. Für jede Brandschutzausrüstung muss eine Person an Bord sein, die eine qualifizierte Ausbildung für das Tragen von Pressluftatmern absolviert hat. Alle übrigen Traditionsschiffe ab einer Länge von 30 m müssen zwei Brandschutzausrüstungen nach Regel 13.2 mitführen, die anstatt mit Pressluftatmern mit Fluchtrettern ausgestattet sind. Die Aufbewahrungsorte sind so zu wählen, dass sie im Brandfall möglichst lange erreichbar sind.

13.2
Eine Brandschutzausrüstung besteht aus:

  1. einem Hitzeschutzponcho,

  2. einer Feuerwehrschutzanzugshose (flammenhemmend),

  3. Stiefeln und Handschuhen aus einem elektrisch nicht leitenden Werkstoff,

  4. einem festen Helm,

  5. einer elektrischen Sicherheitslampe,

  6. einer Axt mit hochspannungsisoliertem Griff,

  7. einem Brecheisen,

  8. einem Pressluftatmer, bei dem das Volumen der in den Druckgasflaschen enthaltenen Luft mindestens 1 200 l beträgt, und

  9. einer feuerfesten Rettungsleine.

13.3
Die Ausrüstungen sind leicht zugänglich und einsatzbereit aufzubewahren. Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutzausrüstungen sind dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen.

Stand: 14. März 2018