Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Rettungsflöße

2.1
Traditionsschiffe müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen aller an Bord befindlichen Personen mitführen.

2.2
Können Rettungsflöße nicht schnell zum Aussetzen von der einen Seite des Traditionsschiffes zu anderen befördert werden, so sind zusätzliche Rettungsflöße mitzuführen, so dass das vorhandene Gesamtfassungsvermögen ausreicht, um 200 v. H. aller an Bord befindlichen Personen aufzunehmen.

2.3
Die Rettungsflöße sind so zu lagern, dass sie frei aufschwimmen können. Zurrungen sind mit Wasserdruckauslösern zu versehen.

Stand: 14. März 2018