Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

3. Bergung, Bereitschaftsboot

3.1
Traditionsschiffe müssen mit einer geeigneten Bergeeinrichtung (z. B. Bergebrook, Bergesegel oder Ähnliches) und einer geeigneten Außenbordleiter ausgerüstet sein.

3.2
Traditionsschiffe müssen über ein ausreichend motorisiertes Bereitschaftsboot verfügen, das schnell und einfach zu Wasser gelassen werden kann. Starre Boote müssen mit Auftriebskörpern versehen sein, so dass sie in vollgeschlagenem Zustand nicht sinken und auf ebenem Kiel schwimmen. Schlauchboote müssen in mehrere Kammern unterteilt sein, die unabhängig voneinander aufzublasen sind. Bei Verwendung von Außenbordmotoren müssen separate Tanks gezurrt werden. Bei Traditionsschiffen, die außerhalb küstennaher Seegewässer verkehren, muss das Bereitschaftsboot den Ausrüstungsvorschriften in Regel 5.1.2 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes entsprechen. Es muss in der Lage sein, mindestens drei Personen sowie eine Person liegend bei einer Geschwindigkeit von mindestens 5 Knoten zu transportieren. Die Kraftstoffversorgung muss ausreichend sein, das Boot für mindestens drei Stunden unter den vorgenannten Bedingungen zu betreiben. Es muss ferner in der Lage sein, alle an Bord vorgesehenen Rettungsflöße auf Position zu halten.

3.3
Die Berufsgenossenschaft kann von der Pflicht zum Mitführen eines Bereitschaftsbootes befreien, wenn das Traditionsschiff aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit und seiner Manövriereigenschaften geeignet ist, eine Person direkt aus dem Wasser zu bergen und die Rettung von der Brücke beobachtet werden kann.

3.4
Für das Bereitschaftsboot muss eine feste Aussetzvorrichtung vorhanden sein. Die Verwaltung kann von diesem Erfordernis befreien, wenn das Bereitschaftsboot von zwei Personen mit einfacher Handhabung zu Wasser gebracht werden kann.

Stand: 14. März 2018