Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

4. Rettungsringe, Rettungsbojen

4.1
Es muss folgende Mindestanzahl an Rettungsringen vorhanden sein:

Länge des SchiffesZahl der Rettungsringe
≤ 15 m2
> 15 m < 40 m4
≥ 40 m6

4.2
Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden Licht ausgestattet sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einer 30 m langen schwimmfähigen Leine ausgestattet sein.

4.3
Rettungsringe sind so zu verteilen, dass die auf beiden Seiten des Traditionsschiffes und soweit möglich auf allen offenen Decks entlang der Seite des Traditionsschiffes ohne weiteres verfügbar sind. Mindestens ein Rettungsring soll sich in der Nähe des Hecks befinden.

4.4
Rettungsringe sind so aufzubewahren, dass sie schnell losgeworfen werden können.

4.5
Traditionsschiffe sind mit einer Rettungsboje in der Nähe des Rudergängers klar für den sofortigen Gebrauch auszustatten; ausgerüstet mit Trillerpfeife, selbstzündendem Licht, Treibanker und einer Stange mit Flagge. Auf Traditionsschiffen mit einer mittschiffs angeordneten Brücke können Rettungsbojen in der Brückennock angeordnet werden. Auf Segelschulschiffen sind zwei Rettungsbojen vorzusehen.

Stand: 14. März 2018