Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

5. Rettungswesten, Arbeitssicherheitswesten, Überlebens- und Wetterschutzanzüge, Wärmehilfsmittel

5.1
Für jede an Bord befindliche Person ist eine ohnmachtsichere Rettungsweste vorzusehen. Sofern Kinder mitfahren, muss für jedes Kind eine Kinderrettungsweste vorhanden sein.

5.2
Für mindestens 5 % aller an Bord befindlichen Personen sind zusätzlich Reserverettungswesten mitzuführen.

5.3
Die Rettungswesten müssen an Bord so verteilt sein, dass sie ohne weiteres zugänglich sind; ihr Aufbewahrungsort muss deutlich gekennzeichnet sein.

5.4
In den Wintermonaten (Oktober bis April) ist für jede Person ein Wärmeschutzhilfsmittel nach Abschnitt 2.5 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes mitzuführen. Für Traditionsschiffe, die für die Fahrt außerhalb küstennaher Seegewässer zugelassen sind, gilt Satz 1 auch außerhalb der Wintermonate. Segelschulungsschiffe müssen mindestens zehn Überlebensanzüge nach Abschnitt 2.3 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes für Ausbildungszwecke an Bord mitführen.

5.5
Für die Besatzung des Bereitschaftsbootes sind Überlebens- oder Wetterschutzanzüge nach Abschnitt 2.3 oder 2.4 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes an Bord mitzuführen.

5.6
Für jedes Mitglied der Wache an Deck und für jede Person, die nicht zur Deckswache gehört und die Tätigkeiten ausübt, bei denen ein über Bord fallen nicht auszuschließen ist, ist eine aufblasbare Arbeitssicherheitsweste vorzusehen.

5.7
Für jede Person, die zur Besatzung eines Bereitschaftsbootes gehört, und deren Überlebensanzug nicht den Anforderungen der Ziffer 2.3.1.5 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes entspricht, ist eine aufblasbare Arbeitssicherheitsweste vorzuhalten.

5.8
Für alle Personen, die im Mast, Rigg und im Vorgeschirr arbeiten, sind Sicherheitsgurte vorzusehen.

Stand: 14. März 2018