Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

6. Notsignale

6.1
Traditionsschiffe müssen folgende Notsignale mitführen:

  1. 12 Fallschirm-Leuchtraketen,

  2. 4 rote Handfackeln,

  3. 2 orange Rauchsignale,

  4. 1 Rettungssignaltafel.

6.2
Traditionsschiffe, die außerhalb küstennaher Seegewässer fahren, müssen zusätzlich 12 Fallschirm-Leuchtraketen mitführen.

6.3
Die Notsignale müssen in wasserdichten Behältern verstaut sein. Der Aufbewahrungsort muss entsprechend gekennzeichnet sein.

Stand: 14. März 2018