Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 5 - Funkausrüstung

  1. Für die Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln und -vorrichtungen, den Funkverkehr sowie die Funkausrüstung sind die für Frachtschiffe geltenden Anforderungen der Kapitel III und IV der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen einzuhalten.

  2. Vorhandene Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln und -vorrichtungen sowie Funkausrüstung darf weiter verwendet werden, auch wenn sie der Schiffsausrüstungsverordnung nicht entspricht.

Stand: 14. März 2018