Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Allgemeines

1.1
Die allgemeinen Anforderungen des Kapitels V des SOLAS-Übereinkommens gelten unmittelbar mit Ausnahme der Regeln 15 und 17 bis 26.

1.2
Vorhandene Ausrüstung darf weiter verwendet werden, auch wenn sie der Schiffsausrüstungsverordnung nicht entspricht.

Stand: 14. März 2018