1. Allgemeines
1.1
Die allgemeinen Anforderungen des Kapitels V des SOLAS-Übereinkommens gelten unmittelbar mit Ausnahme der Regeln 15 und 17 bis 26.
1.2
Vorhandene Ausrüstung darf weiter verwendet werden, auch wenn sie der Schiffsausrüstungsverordnung nicht entspricht.
Stand: 14. März 2018