Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Navigationsausrüstung

2.1
Traditionsschiffe müssen folgende Ausrüstung mitführen:

  1. einen ordnungsgemäß kompensierten Magnetkompass, dessen Deviationstabelle nicht älter als zwei Jahre ist,

  2. eine Peilvorrichtung für terrestrische Ortsbestimmung,

  3. amtliche Seekarten und nautische Veröffentlichungen für das zu befahrende Seegebiet,

  4. einen GPS-Empfänger,

  5. eine Echolotanlage,

  6. ein Handlot,

  7. ein Tagsignalscheinwerfer,

  8. mehrere wasserdichte Taschenlampen,

  9. Signalflaggen und Signalhandbuch,

  10. ein Fernglas, das für den gehörigen Ausguck geeignet ist,

  11. ein Barometer oder einen Barograph,

  12. einen Radarreflektor für Traditionsschiffe, die aus Holz gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 24 m beträgt.

2.2
Traditionsschiffe, die mehr als zwölf Personen befördern, müssen mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) der Klasse A ausgerüstet sein.

2.3
Das Nautische Jahrbuch und die IMO-Standard-Redewendungen müssen nicht mitgeführt werden.

Stand: 14. März 2018