Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Medizinische Ausstattung

1.1
Traditionsschiffe sind mit einer angemessenen medizinischen Ausstattung auszurüsten, die die Anforderungen des Schiffstyps, des Fahrtgebietes sowie die Art, die Dauer, das Ziel der Reise und die Anzahl der Personen an Bord berücksichtigt. Der Umfang und die Aufbewahrung der medizinischen Ausstattung richten sich nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse.

1.2
Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Standes der medizinischen Erkenntnisse bewilligen, soweit dies mit dem Stand der medizinischen Erkenntnisse vereinbar ist und die medizinische Behandlung und Versorgung der Personen an Bord nicht gefährdet wird.

Stand: 14. März 2018