Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Verantwortliche Personen

2.1
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass auf jeder Reise mindestens eine für die Durchführung der medizinischen Betreuung verantwortliche Person an Bord ist.

2.2
Für Traditionsschiffe mit mehr als 80 Personen an Bord müssen mindestens zwei für die medizinische Betreuung verantwortliche Personen an Bord sein.

2.3
Die für die medizinische Betreuung verantwortlichen Personen müssen mindestens über die Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfügen, die Gegenstand des medizinischen Wiederholungslehrgangs nach § 15 Absatz 2 der Maritime-Medizin-Verordnung sind (kleiner Lehrgang).

2.4
Auf Traditionsschiffen, die außerhalb küstennaher Seegewässer fahren, muss wenigstens eine der für die medizinische Betreuung verantwortlichen Personen den Lehrgang nach § 15 Absatz 1 der Maritime-Medizin-Verordnung (großer Lehrgang), absolviert haben.

2.5
Die Kenntnisse und Fähigkeiten müssen in regelmäßigen Abständen, zumindest alle fünf Jahre, aufgefrischt werden.

2.6
Eine Approbation als Arzt ersetzt die Teilnahme am Lehrgang nach Regel 2.3 und 2.4. Eine Ausbildung als Rettungssanitäter, Rettungsassistent oder Notfallsanitäter ersetzt die Teilnahme am Lehrgang nach Regel 2.3.

Stand: 01. Januar 2019