3. Sicherheitsausbildung
Mindestens eine Person an Bord, die mit der Ausbildung der Trainees im Bereich Sicherheit befasst ist, muss über entsprechende Nachweise einer Ausbildung nach STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2, A-VI/3 und A-VI/4-1 verfügen. Es ist zulässig, dass mehrere Personen über einzelne Nachweise verfügen, sofern alle hier aufgeführten Ausbildungen nachgewiesen werden.
Stand: 14. März 2018