2. Begriffsbestimmungen
Es werden die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (Kapstadt-Übereinkommen, BGBl. 2016 II Seite 175, 176) angewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck:
- Fischereifahrzeug:
ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres oder für deren anderweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird,
- gedecktes Fischereifahrzeug:
ein Fischereifahrzeug mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt,
- offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug:
ein Fischereifahrzeug, das kein gedecktes Fischereifahrzeug ist und bei dem überkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann,
- Berufsgenossenschaft:
die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
Stand: 07. März 2020