Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Begriffsbestimmungen

Es werden die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (Kapstadt-Übereinkommen, BGBl. 2016 II Seite 175, 176) angewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.


Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck:

  1. Fischereifahrzeug:
    ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres oder für deren anderweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird,

  2. gedecktes Fischereifahrzeug:
    ein Fischereifahrzeug mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt,

  3. offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug:
    ein Fischereifahrzeug, das kein gedecktes Fischereifahrzeug ist und bei dem überkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann,

  4. Berufsgenossenschaft:
    die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

Stand: 07. März 2020