Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

8. Brandschutz

8.1
Ein von der Berufsgenossenschaft genehmigter Brandschutz- und Sicherheitsplan muss in einem wasserdichten Behälter an Bord mitgeführt werden. Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 m kann die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung auf diesen Plan verzichten.

8.2
Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die Berufsgenossenschaft auf einen zweiten Fluchtweg verzichten. Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 12 m, deren Maschinenraum nur über eine Leiter zu erreichen ist, ist, sofern möglich, eine Mannschutzbrause am Fuß der Leiter vorzusehen.

8.3
Bei Fischereifahrzeugen von weniger als 12 m Länge mit zwei oder weniger Personen an Bord kann die Berufsgenossenschaft auf die Brandschutzausrüstungen verzichten. Bei gedeckten oder teilgedeckten Fischereifahrzeugen von weniger als 12 m Länge mit mehr als zwei Personen an Bord kann die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung die Anzahl der Brandschutzausrüstungen verringern.

8.4
Bei offenen und teilgedeckten Fischereifahrzeugen kann die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung nur einen zugelassenen Feuerlöscher von mindestens 6 kg Pulver oder 9 l Schaum zum Löschen eines Maschinenbrandes fordern.

8.5
Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Maschinenraum ist eine Feuerlöschanlage erforderlich. Bei Maschinenräumen von weniger als 4 genügt ein zugelassener 5-kg-CO2-Feuerlöscher, der außerhalb des Maschinenraums dauerhaft angebracht ist und von dem eine feste Löschmittelleitung zum Maschinenraum führt.

8.6
Bei Fischereifahrzeugen von mehr als 18 m Länge ist mindestens eine von der Hauptmaschine unabhängige Feuerlöschpumpe vorzusehen, die es erlaubt, einen Wasserstrahl mit einem Mindestdruck von 0,25 N/mm² und einem Volumendurchfluss von

Formel Volumendurchfluss

an jede Stelle des Fahrzeugs abzugeben.

8.7
Auf Feuermelde- und Feueranzeigesysteme bei Fischereifahrzeugen unter 18 m Länge kann die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung verzichten.

Stand: 14. März 2018