Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

10. Funkausrüstung

10.1.1
Alle Fischereifahrzeuge müssen folgende funktechnische Rettungsmittel führen:

  1. UKW-Handsprechfunkgerät für die Verwendung im mobilen Seefunkdienst,
  2. Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB) mit integriertem GPS-Empfänger.

Für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge kann die Berufsgenossenschaft eine von Satz 1 abweichende Ausrüstung genehmigen.

10.1.2
Fischereifahrzeuge ab einer Länge von 15 m müssen zusätzlich einen Radartransponder als funktechnisches Rettungsmittel mitführen.

10.2.1
Fischereifahrzeuge müssen ab einer Länge von 15 m mit einer GMDSS-UKW-Seefunkanlage nach der Richtlinie 2014/90/EU (Schiffsausrüstungsrichtlinie) ausgerüstet sein.

10.2.2
Fahrzeuge mit einer Länge zwischen 8 und 15 m müssen mindestens mit einer nach den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG (RTTE-Richtlinie) in Verkehr gebrachten GMDSS-UKW-Seefunkanlage mit DSC-D ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS erfüllt sind.

10.2.3
Bei Überschreitung des Bedeckungsbereiches von UKW-Küstenfunkstellen muss auf Fischereifahrzeugen eine GMDSS-Grenzwellenseefunkanlage mit DSC oder eine GMDSS-Satellitenfunkanlage mitgeführt werden.

Stand: 14. März 2018