Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Anwendungsbereich

1.1
Dieser Teil gilt für:

  1. Frachtschiffe in der Inlandfahrt, unabhängig von der Bruttoraumzahl;

  2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt, soweit das SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung findet;

1.2
Dieser Teil gilt nicht für

  1. Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;

  2. Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der je
    weils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;

  3. Fischereifahrzeuge;

  4. Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung;

  5. Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig und ausschließlich für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden;

  6. Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;

  7. Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m.

Stand: 07. März 2020