1. Anwendungsbereich
1.1
Dieser Teil gilt für:
- Frachtschiffe in der Inlandfahrt, unabhängig von der Bruttoraumzahl;
- Frachtschiffe in der Auslandfahrt, soweit das SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung findet;
1.2
Dieser Teil gilt nicht für
- Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
- Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der je
weils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
- Fischereifahrzeuge;
- Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung;
- Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig und ausschließlich für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden;
- Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;
- Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m.
Stand: 07. März 2020