Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Begriffsbestimmungen

2.1
Im Sinne dieses Teils ist

  1. Frachtschiff:
    ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;

  2. Kleinfahrzeug:
    ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100;

  3. Sonderfahrzeug:
    ein Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl über 100 für einen besonderen Einsatzzweck, unterteilt in

    1. Schlepper:
      ein Frachtschiff, das zum Ziehen und Schieben von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Arbeitsgeräten und anderen schwimmenden Objekten gebaut und bestimmt ist;

    2. Behördenfahrzeug:
      ein Frachtschiff, das zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt ist und nicht Handelszwecken dient, insbesondere ein Dienstschiff im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes;

    3. Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb:
      ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von anderen Fahrzeugen gezogen oder geschoben zu werden, insbesondere Schuten oder Pontons;

    4. Schwimmendes Arbeitsgerät:
      ein Frachtschiff, das so gebaut ist, dass es nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen kann und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweist, insbesondere Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplattformen;

    5. Errichterschiff:
      ein Frachtschiff, das zum Transport und zur Errichtung von Bauwerken auf See gebaut und bestimmt ist;

  4. Spezialschiff:
    ein Frachtschiff mit mechanischem Antrieb, das aufgrund seiner Funktion mehr als zwölf Personen Spezialpersonal im Sinne des SPS-Codes befördert;

  5. Offshore-Versorger:
    ein Frachtschiff, das hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Material und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt wird und das so entworfen ist, dass sich der Aufbau mit den Unterkünften und der Brücke im vorderen Bereich des Schiffes und ein dem Wetter ausgesetztes Ladedeck für die Handhabung oder Behandlung von Ladung auf See im hinteren Teil befinden;

  6. Offshore-Servicefahrzeug:
    ein Frachtschiff oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das dazu eingesetzt wird, Offshore-Servicepersonal zu befördern, das nicht an Bord arbeitet, wobei die Zahl der Personen an Bord einschließlich der Besatzung nicht mehr als 60 und die Zahl der Fahrgäste, die nicht Offshore-Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf betragen darf;

  7. Offshore-Servicepersonal:
    Personen, die bei Errichtung, Betrieb und Wartung von Offshore-Windparks und anderer Offshore-Bauwerke tätig sind;

  8. Sicherheitsschulung:
    eine Schulung in Bezug auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der persönlichen Schutzausrüstung und der Schutzausrüstung eines Schiffes auf der Grundlage der Entschließung A.891(21) (VkBl. 2000 Seite 129) der IMO-Vollversammlung;

  9. Seediensttauglichkeit:
    die medizinische Tauglichkeit für den Decksdienst nach Maßgabe der Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen vom 14. August 2014 (BGBl. I Seite 1383) in der jeweils geltenden Fassung;

  10. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug:
    ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m pro Sekunde (m/s) erreicht, die gleich oder größer ist als:

    3,7∇0,1667

    hierbei ist:

    ∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie () mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodynamische Kräfte, die durch den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten werden;

  11. Bewegliche Offshore-Bohrplatten (MODU):
    ein Fahrzeug, das für Bohrtätigkeiten zur Erforschung oder zum Abbau von Bodenschätzen unterhalb des Meeresbodens, wie z. B. flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz geeignet ist;

  12. Arbeitsboot:
    ein offenes oder teilgedecktes Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwecken in begrenztem Umfang und auf kurzen Strecken in Küstennähe oder als Beiboot zum Einsatz in Sichtweite des Mutterschiffs,

  13. Küstennähe:
    eine Entfernung von nicht mehr als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie;

  14. Inlandfahrt:
    eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen;

  15. Auslandfahrt:
    die Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder umgekehrt;

  16. Neues Schiff:
    ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 01. Oktober 2015 gelegt wurde oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand,

    1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt, und

    2. in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;

  17. Vorhandenes Schiff:
    ein Schiff, das kein neues Schiff ist;

  18. SOLAS-Übereinkommen:
    Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II Seite 141; 1980 II Seite 525; 1983 II Seite 784; 1994 II Seite 2458, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;

  19. Freibord-Übereinkommen:
    Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II Seite 249; 1977 II Seite 164; 1994 II Seite 2457, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;

  20. SPS-Code:
    Code über die Sicherheit von Spezialschiffen

    1. für Schiffe, die vor dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind:
      Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschl. A.534(13)), angenommen am 17. November 1983 (VkBl. 1993 Seite 671), in der jeweils geltenden Fassung;

    2. für Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind:
      Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschl. MSC.266(84)), angenommen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 Seite 84), in der jeweils geltenden Fassung;

  21. MODU-Code:
    Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen

    1. für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 01. Januar 2012 erfolgt ist und die sich am 01. Januar 2012 nicht in einem entsprechenden Bauzustand befinden:
      Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 89, Entschl. A.649(16), BAnz. 1997 Nummer 121a) angenommen am 19. Oktober 1989, in der jeweils geltenden Fassung;

    2. für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 01. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden:
      Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 2009, Entschl. A.1023(26)), angenommen am 02. Dezember 2009 (VkBl. 2011 Seite 747, Sonderdruck B 8150), in der jeweils geltenden Fassung;

  22. HSC-Code:
    Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

    1. für Schiffe, die vor dem 01. Januar 2002 gebaut worden sind:
      Internationaler Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), angenommen am 20. Mai 1994 (BAnz. Nummer 21a vom 31. Januar 1996), in der jeweils geltenden Fassung;

    2. für Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2002 gebaut worden sind:
      Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschl. MSC.97(73)), angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002 Seite 449), in der jeweils geltenden Fassung;

  23. Code über Intaktstabilität:
    Die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009 Seite 724), in der jeweils geltenden Fassung;

  24. OSV-Richtlinie:
    Richtlinie von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (MSC.235(82)), angenommen am 01. Dezember 2006 (VkBl. 2010 Seite 451), in der jeweils geltenden Fassung;

  25. Richtlinie 2009/15/EG:
    Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28. Mai 2009, Seite 47) in der jeweils geltenden Fassung;

  26. Verordnung (EG) Nummer 391/2009:
    Verordnung (EG) Nummer 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28. Mai 2009, Seite 11) in der jeweils geltenden Fassung;

  27. Richtlinie 2014/90/EU:
    Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Schiffsausrüstungsrichtlinie) (ABl. L 257 vom 28. August 2014, Seite 146) in der jeweils geltenden Fassung;

  28. Berufsgenossenschaft:
    Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;

  29. Anerkannte Organisation:
    Eine nach der Verordnung (EG) Nummer 391/2009 anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist;

  30. RO-Code:
    Code für ankerkannte Organisationen im Sinne des SOLAS-Übereinkommens Kapitel XI-1, Regel 1 (MSC.349(92) und MEPC.237(65)), angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2014 Seite 942), in der jeweils geltenden Fassung;

2.2
Im Übrigen werden die im SOLAS-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.

2.3
DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Teil verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen.

Stand: 14. März 2018