Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

5. Nebenbestimmungen

5.1
Abhängig von der nachgewiesenen baulichen Beschaffenheit und der vorhandenen Ausrüstung kann die Berufsgenossenschaft den Fahrtbereich einschränken oder Auflagen erteilen, soweit dies zur Wahrung der Sicherheit des Schiffes erforderlich ist.

5.2
Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30. September 2015 auf Grundlage der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. September 1997 (BGBl. I Seite 2217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I Seite 1431) erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.

5.3
Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz gewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Sicherheitszeugnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn der Zweck dieses Teils es erforderlich macht.

Stand: 14. März 2018