Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Brandschutz

Abweichend von Kapitel 2 Regel 3 gelten nachfolgende Regeln:

2.1
Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen und die keinen direkten Zugang vom freien Deck haben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand der Fluchtweg durch die benachbarten Räume abgeschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorgesehen werden. Die lichte Weite des Notausstiegs muss mindestens 400 mm x 400 mm betragen. Sie sollte jedoch möglichst 600 mm x 600 mm aufweisen.

2.2
Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abgeschaltet werden können.

2.3
Öffnungen der Lüftungseinrichtungen für Unterkunfts- und Maschinenräume müssen von außen verschließbar sein.

2.4
Jeder Raum ist mit einem 6-kg-Feuerlöscher mit einem Löschmittel für die Brandklassen ABC auszurüsten. Bei mehreren miteinander verbundenen Räumen genügt ein Feuerlöscher. Im Ruderhaus, in der Plicht oder außen am Eingang zum Unterkunftsbereich ist ein weiterer 6-kg-Feuerlöscher der Brandklassen ABC vorzusehen. Für die Kochstelle ist ein festeingebauter 6-kg-Feuerlöscher der Brandklasse BC vorzusehen, der von außerhalb des Aufstellungsraumes auszulösen ist.

2.5
Die Kochnische oder die Küche ist mit nicht brennbaren Platten zu verkleiden.

2.6
Decksdurchführungen von Rauchrohren sind feuersicher auszuführen. Rauchhauben sind vorzusehen.

2.7
Es muss eine absperrbare Belüftung mit einem Mindestquerschnitt der Rauchrohre von 150 cm² für die Kombüse und die Wohnräume vorhanden sein.

2.8
Ölheizungen sind mit geeigneten Ölreglern auszurüsten, die längsschiffs einzubauen sind. Unterhalb von Ölbrenner u. ä. müssen Ölauffangwannen vorhanden sein. Für Öl-Heizungsanlagen, für Maschinenraumlüfter und für Brennstoff-Förderpumpen sind E-Notstoppeinrichtungen vorzusehen.

2.9
Wandungen der Maschinenräume müssen mit nicht brennbarem Material isoliert sein, dessen Oberfläche schwer entflammbar und gegen Ölnebel dicht ist. Stahlwandungen brauchen nur an angrenzenden Räumen isoliert zu sein, wobei die Mindestdicke des Isoliermaterials bei Stahlwandungen 30 mm und bei anderen Wandungen 50 mm bei jeweils einer Mindestrohdichte von 150 kg/, betragen muss. Maschinenraumoberlichter müssen mit Drahtglas versehen und von außen verschließbar sein. Die Maschinenraumtür muss hinreichend gasdicht und mit einem Selbstschließer ausgerüstet sein. Brennstoff- und Lenzleitungen einschließlich der Filter und Armaturen müssen aus Stahl gefertigt sein.

2.10
Brennstofftanks aus Aluminium sind bei Aufstellung im Maschinenraum nicht zulässig. Wenn der Brennstofftank außerhalb des Maschinenraumes und somit außerhalb des Aufstellungsbereiches von Verbrennungsmotoren aufgestellt ist, kann Aluminium unter der Voraussetzung akzeptiert werden, dass die Tankwand nicht unmittelbar an den Maschinenraum oder an den Maschinenraumfrontschott angrenzt. An den Brennstofftanks müssen von außerhalb des Maschinenraumes bedienbare und zugelassene Fernabsperreinrichtungen (Schnellschlussventile) vorhanden sein. Brennstofftanks müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgestattet sein.

2.11
Flexible Schlauchverbindungen im Brennstoff- und Seewassersystem dürfen nicht länger als 500 mm sein.

2.12
Abgasleitungen sind aus Stahl zu fertigen, zu isolieren und mit Stahlblech abzudecken.

2.13
Der Maschinenraum muss mit einer fest eingebauten Feuerlöschanlage (z. B. CO2, Pulver, FM 200) ausgestattet sein, die von Hand von außerhalb des Maschinenraumes ausgelöst werden kann. Bei Pulverlöschanlagen beträgt die erforderliche Pulvermenge 0,5 bis 1 kg pro m³ leeren Raumes. Die Verteilung des Löschmittels muss durch Rohrleitungen und Pulverdüsen erfolgen, die insbesondere über den Antriebsaggregaten anzuordnen sind.

2.14
Alle Isoliermaterialien müssen nicht brennbar, alle Oberflächenmaterialien schwer entflammbar sein.

2.15
Alle Abfallbehälter müssen aus nicht brennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnungen in Seitenwänden oder Böden haben. Papierkörbe müssen so gebaut sein, dass das Herausschlagen von Flammen verhindert wird.

2.16
Gardinen und Vorhänge müssen schwer entflammbar sein.

2.17
Die einzelne Schlauchlänge von Feuerlöschschläuchen darf 20 m, in Maschinenräumen 15 m nicht überschreiten.

2.18
Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt werden.

Stand: 14. März 2018