Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

4. Sonstige Ausrüstung

4.1
Die Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist nur erforderlich, wenn der UKW-Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.

4.2
Die Anbringung der Positionslaternen, der Schallsignalanlagen sowie die Aufstellung der Funkausrüstung, Kompasse und nautischen Geräte und Instrumente müssen vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) geprüft und genehmigt sein. Es sind mitzuführen:

1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse,

1 Schleppleine von mindestens der fünffachen Schiffslänge,

1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug),

1 Schneideapparat für stehendes Gut (nur Segelfahrzeug),

1 Rettungssignaltafel,

2 Eimer,

1 Sicherheitsgurt für jede an Bord befindliche Person,

1 Notruder oder eine Reservepinne.

Stand: 14. März 2018