Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

7. Ergänzende Anforderungen

Für Fahrzeuge, die nicht den Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation entsprechen, gilt:

7.1 Bauart und Bauweise

Ohne Inhalt

7.2 Maschinenbauliche Einrichtungen

7.2.1
Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren

7.2.1.1
Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren sein. Benzinmotoren sind nur als Außenbordmotoren zulässig.

7.2.1.2
Hauptantriebsmotoren müssen mit einem Typenschild ausgerüstet sein. Auf dem Typenschild der Hauptantriebsmotoren sind nachstehende Angaben vorzusehen: Nennleistung als Dauerleistung und zugehörige Nenndrehzahl, Motornummer, Baujahr, Typenbezeichnung des Motors, Hersteller.

7.2.1.3
Die Hauptantriebsmotoren sind auf stählernen Motorpratzen zu lagern. Dieses gilt sowohl für die starre wie auch für die elastische Lagerung. Überlaminierte Fundamente im Bereich der Motorpratzen sind nicht zulässig.

7.2.1.4
Hauptantriebsmotoren müssen mit Einrichtungen versehen sein, die eine selbsttätige Abstellung des Hauptantriebsmotors bei Ausfall der Schmierölversorgung sicherstellen (Schmierölmangelsicherung). Die Einstellung der Druckgeber der Schmierölmangelsicherung muss nachstehender Tabelle entsprechen:

Einstellung der DruckgeberSchaltdruck des Druckgeberszeitliche Verzögerung
Alarm0,8 oder 0,9 barkeine bzw. 2 s
Selbsttätige Abstellung0,6 barkeine bzw. 2 s

Im Steuerhaus kann eine Abstellmöglichkeit der Schmierölmangelsicherung vorgesehen werden. Die Abstellung muss durch eine Warnleuchte im Steuerhaus optisch angezeigt sein.

7.2.1.5
Das Schmierölsystem der Hauptantriebsmotoren muss so ausgeführt sein, dass auch bei ungünstigsten Seegangsbedingungen die Ansaugöffnung der Saugleitung der Schmierölpumpe in das Schmieröl der Ölwanne eintaucht.

7.2.1.6
Für wassergekühlte Hauptantriebsmotoren müssen zwei Pumpen im Seekühlwassersystem vorhanden sein. Die zweite Pumpe kann auch eine kraftbetriebene Lenz- oder Deckwaschpumpe sein. Für wassergekühlte Hauptantriebsmotoren mit einer Leistung von 75 kW und mehr müssen zwei Pumpen im Frischkühlwassersystem vorhanden sein; es genügt eine Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine Schlauchverbindung leicht hergestellt werden kann und eine Reservepumpe zur Verfügung steht. Bei einer Leistung bis 75 kW genügt eine Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine Schlauchverbindung leicht hergestellt werden kann. Bei Kielrohrkühlung sind im Frischkühlwassersystem Absperrschieber an der Innenseite der Bordwand vorzusehen.

7.2.1.7
Werden auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 50 und mehr die Dieselmotoren elektrisch gestartet, so sind für Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren getrennte Starterbatterien vorzusehen, die so zu schalten sind, dass jeweils der eine Motor auch mit der Batterie des anderen Motors gestartet werden kann. Starterbatterien für Dieselmotoren dürfen nicht als Batterien für das Bordnetz verwendet werden. Mit Rücksicht auf die mechanische und thermische Beanspruchung des Starters muss dabei die Kapazität der für eine bestimmte Startergröße verwendeten Batterie begrenzt werden. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis 50 in der Watt- und Küstenfahrt genügt eine Starterbatterie für Haupt- und Hilfsmotor. Eine weitere Batterie, die für die Versorgung des Bordnetzes vorgesehen ist, muss auch so geschaltet werden können, dass der Hauptantriebsmotor auch mithilfe dieser Batterie gestartet werden kann. Der Betrieb mit nur einer Batterie - sowohl zum Starten des Hauptmotors als auch zur Versorgung des Bordnetzes - ist nur dann zulässig, wenn eine Überwachungseinrichtung den Lade- und Kapazitätszustand der Batterie anzeigt.

7.2.1.8
Erfolgt der Anlassvorgang mit Druckluft, so sind für Hauptantriebsmotoren mit einer Leistung von 75 kW und mehr zwei Anlassluftbehälter und zwei Anlassluftkompressoren vorzusehen. Einer der Kompressoren kann an den Hauptmotor angehängt sein. Bei Wendegetriebeanlagen oder Verstellpropelleranlagen reicht ein Anlassluftbehälter.

7.2.1.9
Anlasseinrichtungen von nicht umsteuerbaren Hauptantriebsmotoren müssen so ausgeführt sein, dass sechs Anlassvorgänge nacheinander möglich sind.

7.2.1.10
Hauptantriebsmotoren müssen mit umschaltbaren Schmieröl-Doppelfiltern ausgerüstet sein. Bei Hauptantriebsmotoren bis zu einer Nennleistung von 150 kW, deren Schmierölversorgung aus der Motorölwanne erfolgt, können Einfachfilter vorgesehen werden, sofern sie mit einem dem Filter nachgeschalteten Druckalarm ausgerüstet sind und einen Filterwechsel während des Betriebes ermöglichen. Zu diesem Zweck ist eine Umgehung mit handbetätigten Absperrarmaturen vorzusehen.

7.2.1.11
Abgasleitungen von Dieselmotoren müssen vollständig asbestfrei isoliert sein. Die Isolierung der Abgasleitung im Bereich des Dieselmotors muss vollständig mit einer Stahlblechverkleidung versehen sein. Bei Dieselmotoren mit einer Nassabgasleitung ist an der höchsten Stelle der Abgasleitung eine Entlüftung oder eine gleichwertige Einrichtung vorzusehen, die sicherstellt, dass kein Seewasser in die Antriebsmotoren gelangt.

7.2.1.12
Die Belüftung des Maschinenraumes muss durch Maschinenraumlüfter erfolgen, wobei die erforderliche Zufuhr an Verbrennungsluft der Dieselmotoren und Heizungsanlagen sowie die Luft für die Wärmeabfuhr der vorstehenden Aggregate zu berücksichtigen ist. Die Mindest-Volumenströme sind für jeden wassergekühlten Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotor nach der nachstehenden Tabelle einzeln zu ermitteln und zu addieren; Luft für Heizungsanlagen muss nicht zusätzlich ermittelt werden.

Leistung eines Hauptantriebs/
Hilfsdieselmotors
kW
Volumenstrom
an Luft m³/h
Querschnitt
der Zuluftleitung*
Leistung eines
Hauptantriebs/
Hilfsdieselmotors
kW
Volumenstrom
an Luft
m³/h
Querschnitt
der Zuluftleitung
102700,022004 8000,33
205400,042505 8000,40
308000,063006 6000,46
401 0800,083507 4000,52
501 3500,104008 1000,57
1002 7000,204508 9000,62
1503 8000,265009 6000,67

* Bei der Berechnung des Querschnitts ist eine Ansauggeschwindigkeit von 4 m/s zugrunde gelegt.

7.2.1.13
Werden Maschinenleistungen von mehr als 500 kW eingebaut, so ist die Maschinenraumlüftung nach DIN ISO 8861:1998-10 auszulegen. Können freie Ansaugquerschnitte nicht ausgeführt werden, müssen Drucklüfter mit den Volumenströmen nach der Tabelle der DIN ISO 8861:1998-10 vorgesehen werden. Bei dem Einsatz von Drucklüftern können die freien Ansaugquerschnitte um 40 % gegenüber den Tabellenwerten vermindert werden.

7.2.1.14
Ausreichende Zu- und Abluftbedingungen müssen jederzeit sichergestellt sein. Die Öffnung der Zuluftleitung und die Fortluftöffnung sind so anzuordnen, dass eine gute Durchspülung des Raumes sichergestellt ist. Luftkurzschlüsse sind zu vermeiden. Es sind Fortluftöffnungen mit ausreichendem Querschnitt vorzusehen. Austrittsöffnungen von Lüfterkanälen in Maschinenräumen dürfen nicht so angeordnet sein, dass in die Kanäle eingedrungenes Seewasser auf elektrische Einrichtungen trifft. Bei luftgekühlten Hauptantriebsmotoren ist die Kühlluft direkt ins Freie abzuführen, oder es ist die errechnete Kühlluft den vorgenannten Werten zuzurechnen.

7.2.1.15
Zu- und Fortluftöffnungen des Maschinenraumes sind mit Brandklappen, die vom freien Deck zu betätigen sein müssen, verschließbar herzurichten. Sie sind möglichst hoch anzuordnen. Einrichtungen zur Herstellung des Verschlusszustandes, insbesondere Brandklappen, und Türen müssen so angeschlagen sein, dass man die Verschlüsse bzw. Arretierungen betätigen kann, ohne in den Bereich der zu verschließenden Querschnitte treten oder hineingreifen zu müssen. Verschlüsse und Arretierungen müssen ohne Werkzeug leicht und schnell lösbar sein. Die Halterung von Verschlussdeckeln auf Stiftschrauben ist unzulässig. Scharniere und Ausrüstung von Brandklappen müssen hinsichtlich Werkstoffpaarung und Lagerspiel seewasserbeständig, wartungsfrei und zugänglich sein.

7.2.2 Lenzeinrichtungen

7.2.2.1
Kleinfahrzeuge müssen mit zwei kraftbetriebenen Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine der kraftbetriebenen Lenzpumpen kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein.

7.2.2.2
Kleinfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 10 und mehr in der Watt- und Küstenfahrt müssen mit zwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben und kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Hauptantriebsanlage unabhängig und kann eine fest eingebaute Handlenzpumpe sein.

7.2.2.3
Kleinfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 10 müssen nur mit einer Handlenzpumpe mit einem Fördervolumen von mindestens 5 m³/h ausgerüstet sein.

7.2.2.4
Handlenzpumpen können im Maschinenraum oder an Deck aufgestellt sein. Die kraftbetriebenen Lenzpumpen und die Handlenzpumpen müssen aus allen Abteilungen des Schiffes - mit Ausnahme der Vorpiek - lenzen können. Die an den Hauptmotor angehängten Lenzpumpen müssen auskuppelbar sein.

7.2.2.5
Transportable elektrische Tauchpumpen und transportable Lenzpumpen mit Benzinmotor können die fest eingebauten kraftbetriebenen Lenzpumpen und Handlenzpumpem nicht ersetzen.

7.2.2.6
Das Mindest-Fördervolumen der kraftbetriebenen Lenzpumpen soll bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 50 12 m³/h und bei mehr als 10 8 m³/h sein.

7.2.2.7
In kombinierten Lenz-/Seewassersystemen sind als Sicherheit gegen das Eindringen von Seewasser Armaturen, insbesondere Rückschlagventile oder Unterlaufhähne,

  1. auf der Druckseite der Pumpe:
    ein Rückschlagventil oder
    die Austrittsleitung im Bogen hochgeführt und der Austritt ausreichend hoch über der Wasserlinie endend

  2. auf der Saugseite der Pumpe:
    zwei Rückschlagventile oder
    ein Unterlaufhahn und ein Rückschlagventil oder
    ein L-Hahn (kein T-Hahn) und ein Rückschlagventil

vorzusehen.

7.2.2.8
Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlagventil aus; auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz- und Seewassersystem auszuführen. Schläuche in Lenz- und Seewassersystemen dürfen nur in begrenztem Umfange eingebaut sein. Die Schläuche müssen flammbeständig, von einer anerkannten Organisation baumustergeprüft und als solche gekennzeichnet sein. Die Schlauchverbindungen dürfen eine Länge von 500 mm nicht überschreiten.

7.2.2.9
Schiffe mit kraftbetriebenen Lenzpumpen sind mit einem Ölabscheidetopf (Lenzeinrichtung zur Öl-Wasser-Trennung), oder einer zugelassenen Ölfilteranlage (15-ppm-Anlage) auszurüsten. Zum Abpumpen des Restöles in der Bilge ist bei Einsatz eines Ölabscheidetopfes eine Handlenzpumpe vorzusehen.

7.2.2.10
Die Handräder zum Betätigen der Ventile in den Seekühlwasser-Eintrittsleitungen sind oberhalb der Flurplatten anzuordnen oder die Seeventile sind mit einer Fernbetätigung vom freien Deck aus zu versehen.

7.2.2.11
Es ist ein Bilgen-Niveaualarm in geschlossenen Maschinenräumen vorzusehen, der so verzögert sein muss, dass Schwankungen des Wasserstandes, die durch Schiffsbewegungen hervorgerufen werden, nicht zur Auslösung führen. Der elektrische Signalgeber (Hupe) ist außen auf dem oder am Steuerhaus anzubringen. Wenn ein Ausschalter des akustischen Signals vorgesehen wird, so muss bei ausgeschaltetem Signalgeber eine Warnlampe im Steuerhaus aufleuchten.

7.2.3 Brennstoffsystem

7.2.3.1
Brennstofftanks müssen aus Stahlblech bestehen. Zur Brennstoffübernahme müssen fest verlegte Füllrohre oder flammenbeständige Schläuche vorhanden sein, die vom freien Deck zum Brennstofftank führen. Die Füllstutzen für die Brennstofftanks sind so anzuordnen, dass eine Ölverschmutzung bei der Bebunkerung durch besondere Schutzvorkehrungen, insbesondere durch anlaminierte Leckwannen, ausgeschlossen ist.

7.2.3.2
Fernbetätigungen von Absperrventilen in Entnahmeleitungen von Brennstofftanks (Brennstoff-Fernabstellungen) müssen von außerhalb des Maschinenraumes erfolgen. Seilzüge für Brennstoff-Fernabstellungen müssen im Verkehrsbereich, insbesondere Treppen, durch Rohre oder Schutzbleche zur Vermeidung von Fehlauslösungen geschützt sein.

7.2.3.3
Luftrohre von Brennstofftanks müssen auf dem freien Deck enden, gegen Eindringen von Seewasser geschützt sein und insgesamt einen freien Mindestquerschnitt vom 1,25-fachen des freien Füllrohr-Querschnitts haben.

7.2.3.4
Brennstoffanzeiger an Tanks aus Glas, Plexiglas oder ähnlichem Material dürfen nicht verwendet werden. Hiervon sind Brennstofftanks bis 50 l Inhalt und Brennstofftanks in teilgedeckten Fahrzeugen ausgenommen. In diesem Falle müssen die Brennstoffstandanzeiger mit selbstschließenden Ventilen versehen sein. Die Schlauchverbindungen dürfen jeweils eine Länge von 500 mm nicht überschreiten.

7.2.3.5
Brennstoffleitungen müssen aus Stahlrohren in genormter Ausführung hergestellt sein. Schläuche dürfen nur in begrenztem Umfang im Brennstoffsystem eingebaut sein. Sie müssen flammenbeständig, von einer anerkannten Organisation baumustergeprüft und als solche gekennzeichnet sein.

7.2.3.6
An Verbrennungsmotoren müssen freiliegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen zwischen den Einspritzpumpen zu den Einspritzventilen durch ein Mantelrohrsystem geschützt sein. Austretender Leckagenbrennstoff ist in einem Sammler alarmüberwacht aufzufangen.

7.2.3.7
Bauteile in Brennstoffsystemen, insbesondere Gehäuse von Brennstofffiltern und Vorpumpenkolben, dürfen nicht aus Glas, Plexiglas oder ähnlichem Material bestehen.

7.2.3.8
Brennstofffilter sind als umschaltbare Doppelfilter auszuführen. Sie dürfen nicht über Schwungrädern von Haupt- und Hilfsdieselmotoren, die nur mit Schutzblechen abgedeckt sind, angeordnet sein.

7.2.4 Steuerung der Antriebsanlage

7.2.4.1
Seilzüge zur Betätigung von Hauptmotor, Wende-, Untersetzungsgetriebe und Verstellpropelleranlage sind so auszuführen, dass die Umlenkungen über Rollen von 80 mm Durchmesser erfolgen und die Seilaugen der Seilzüge mit drei Seilklemmen gesichert sind. Die Seilzüge müssen im Verkehrsbereich, insbesondere Treppen, durch Rohre oder Schutzbleche zur Vermeidung von Fehlbedienungen geschützt sein.

7.2.4.2
Bowdenzüge zur Betätigung von Hauptmotoren, Wende-, Untersetzungsgetrieben und Verstellpropelleranlagen sind als Gleit- und Kugelzüge auszuführen. Beim Einbau sind die Hinweise des Herstellers zu beachten; insbesondere sind die nachstehenden Punkte beim Einbau zu berücksichtigen:

  1. es dürfen keine Querkräfte (quer zur Druck- bzw. Zugrichtung) an den Enden der Bowdenzüge auftreten; daher werden z. B. die Auslenkungswinkel eingeschränkt,

  2. die Biegeradien sind mit ihrem Mindestmaß einzuhalten,

  3. die Rohrschellen der Hersteller müssen verwendet werden und in Abständen gemäß Einbauanweisung vorgesehen werden,

  4. bei Einsatz von Rohrverbindungen sind ggf. Montagedorne zu verwenden,

  5. einwandfreie Halterung im Bereich der Kugelgelenke.

7.2.4.3
Überwachungseinrichtungen am Steuerstand müssen mindestens für Schmieröl, Kühlwasser, Temperatur in der Abgassammelleitung des Hauptmotors für Motoren mit 250 kW und mehr, Anlassluft und Steuerluft vorhanden sein. Ferner muss ein Umdrehungs- und Drehrichtungsanzeiger für die Propellerwelle, bei Verstellpropelleranlagen zusätzlich eine Ist-Anzeige-Vorrichtung für die Flügelstellung, und ein Amperemeter für die Überwachung der Ladeeinrichtung der Batterien eingebaut sein. Es sind Alarme für zu niedrigen Schmieröldruck und zu hohe Kühlwassertemperatur vorzusehen.

7.2.5 Propellerwellen und Getriebe

7.2.5.1
Die Berechnung von Propellerwellen1) erfolgt nach der Formel

Formel Berechnung Propellerwellen, die von Hand oder automatisch mit Fett geschmiert werden

d[mm]erforderlicher Durchmesser der Propellerwelle
P[kW]Leistung des Hauptantriebsmotors
nw[U/min]Wellendrehzahl (nw = nm/i)
nm[U/min]Motordrehzahl
iGetriebeuntersetzung (z. B. i = 4 : 1, entspricht i = 4)

C-Werte aus nachstehender Tabelle:

VergütungsstähleC 35132
DIN EN 10083-1:2006-10
DIN EN 10083-2:2006-10
C 45126
Nicht rostende Stähle
DIN EN 10083-1:2014
X10CrNiTi 18 9131
Nicht rostende Stähle
DIN EN 10083-1:2014
X10CrNiNb 18 9131
Nicht rostende Stähle
DIN EN 10083-1:2014
X35CrMo 17117
Nicht rostende Stähle
DIN EN 10083-1:2014
X22CrNi 17V116

Ist der Werkstoff im Einzelnen nicht bekannt, ist

für Vergütungsstähle C = 132

für nicht rostende Stähle C = 131

anzusetzen.

7.2.5.2
Bei Propellerwellen von elastisch gelagerten Hauptantriebsmotoren mit mehr als 40 kW ist eine zweifache Lagerung der Welle vorzusehen. Zwischen Motor/Getriebe und der Antriebswelle ist eine ausreichend bemessene biegeelastische Kupplung einzubauen.

7.2.5.3
Für die Auslegung und den Einbau der Getriebe sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Es ist die nicht überlastbare Motorleistung, z. B. Leistung B, DIN 6271 oder ISO 3046/1 zugrunde zu legen.

  2. Die Nennleistung des Getriebes ist ca. 25 % größer auszulegen als die Nennleistung des Antriebsmotors.

  3. Beim Einbau des Getriebes ist auf den erforderlichen Freigang des Schalthebels für die störungsfreie Funktion der Schaltkupplung zu achten.

  4. Bei Getrieben mit integriertem Drucklager ist die Aufnahme des Propellerschubes bei der maschinenbaulichen Fundamentierung besonders zu berücksichtigen.

7.3 Elektrische Einrichtungen

7.3.1
Die elektrischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Schiffselektrotechnik und -elektronik entsprechen. Sie sind so zu bemessen und auszuführen, dass sie unter den zu erwartenden Schräglagen, Temperaturen, Erschütterungen, Frequenz- und Spannungsabweichungen einwandfrei arbeiten. Alle elektrischen Einrichtungen müssen so gekapselt oder so eingebaut sein, dass sie nicht durch Wasser, Feuchtigkeit, Brennstoff und Öle aller Art beschädigt werden können.

7.3.2
Kleinfahrzeuge müssen mit zwei Generatoren ausgerüstet sein, von denen einer am Hauptantriebsmotor angehängt sein kann (Wellengenerator). Einer der beiden Generatoren muss von einem Hilfsdieselmotor angetrieben werden. Die Leistung des angehängten Generators muss das 1,25-fache der Leistung des Bordnetzes betragen. Bei Kleinfahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl bis 50 in der Watt- und Küstenfahrt genügt ein am Hauptmotor angehängter Generator.

7.3.3
Schalttafeln und elektrische Betriebsmittel, insbesondere Steckdosen und Stecker, müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

7.3.4
Können die Freiräume auf kleinen Schiffen nicht eingehalten werden, so sind Schalttafeln und Schaltgeräte an gut zugänglichen Stellen anzubringen. Für gelegentliches Handhaben in Schalttafeln an einigen Bau- und Bedienelementen durch Druck- oder Drehknöpfe oder Kipphebel, insbesondere Sicherungen, Lampen, sind Schutzräume innerhalb der Schalttafel vorzusehen, um die Berührung von unter Spannung stehenden aktiven Teilen zu vermeiden. Auf Schiffen, die ohne maschinentechnische Schiffsoffiziere gefahren werden können, sollten nur Schalttafeln eingebaut werden, die das Auswechseln von Sicherungen, das Bedienen von Rückstelleinrichtungen von außen zulassen.

7.3.5
Isolierte Leitungen und Kabel sowie deren Verlegung müssen den Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation entsprechen. Kabel und Leitungen sollen möglichst so verlegt werden, dass sie zugänglich und auswechselbar sind. Kabelführungen innerhalb von Raumisolierungen sind unzulässig. Schott- und Deckdurchführungen müssen wasserdicht und feuerfest entsprechend den Anforderungen an diese Schotte und Decks ausgeführt sein.

7.3.6
Bei vertikalen Anordnungen und Schutzrohren und bei Leitungen mit kleinen Querschnitten sind Zugentlastungen vorzusehen oder durch Befestigung der Kabel sicherzustellen, dass die Zugbelastungen in zulässigen Grenzen bleiben.

7.3.7
Anschlussklemmen von Leitungen dürfen nur bestimmungsgemäß belegt werden. Im Regelfall dürfen nur zwei Adern pro Klemme angeschlossen werden.

7.3.8
Die Mindestschutzarten der elektrischen Geräte gemäß DIN EN 60529, VDE 0470-1:2014-09 müssen der nachstehenden Tabelle entsprechen:

a. Motorenräume, BetriebsräumeIP 13
b. Unter Deck, Wohnräume, KajütenIP 20
c. Geschlossener SteuerstandIP 23
d. Freies Deck, offene SteuerständeIP 55
e. Geräte, die überflutet werden könnenIP 56
f. LüfterschächteIP 44
g. Akkuräume, -schränke, -kästenIP 44

7.3.9
Für alle elektrischen Systeme mit einer Spannung von 50 V und höher ist eine Schutzerdung vorzusehen. Berührbare, leitfähige Teile von Betriebsmitteln, die nicht aktive Teile sind, jedoch im Fehlerfall unter gefährlicher Berührungsspannung stehen können, sind mit dem Schiffskörper leitend zu verbinden.

7.3.10
Bei hölzernen Fahrzeugen und Schiffen, die aus elektrisch nicht leitendem Material gefertigt sind, sind im Fahrzeuginneren zugängliche Bolzen für die Erdung vorzusehen, die mit einem nicht einlaminierten Metallkiel oder einer Kupferplatte oder einem gleichwertigen Metall von mindestens 0,2 m² Größe verbunden sind. Erdleiter von elektrischen Verbrauchern, welche nicht schutzisoliert sind, sind an einer Erdungsplatte am Unterwasserschiff anzuschließen, sofern der Schiffsrumpf aus GFK oder Holz ist.

7.3.11
Die Zinkanoden am Unterwasserschiff sind so anzuordnen, dass diese nicht in Höhe der Propellerspitzen am Schiffsrumpf liegen.

7.3.12
Für den Landanschluss sind Anschlusskästen vorzusehen. Die Leitungen sind fest mit der Hauptschalttafel zu verbinden. Der schiffsseitige Anschluss ist über eine Steckverbindung herzustellen.

7.3.13
Akkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Kästen, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der Wartung gut zugänglich sind.

1) Propellerwellen, die von Hand oder automatisch mit Fett geschmiert werden. Der Wirkungsgrad des Hauptgetriebes wird mit 0,97 angesetzt.

Stand: 14. März 2018