Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

4. Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb

4.1
Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb mit einer ständigen Besatzung sind hinsichtlich der Vorschriften für Intakt- und Leckstabilität, Rettungsmittel wie Fahrzeuge mit Eigenantrieb zu behandeln.

4.2
Die GMDSS-Funkausrüstung kann durch ein Handfunksprechgerät mit DSC-Funktion1) ersetzt werden.

1) Das Gerät muss den Vorgaben der europäischen Richtlinien über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen (z. B. Richtlinie 1999/5/EG und 2014/53/EU) entsprechen.

Stand: 14. März 2018