1. Anwendungsbereich
1.1
Dieser Teil gilt für:
- Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt unabhängig von der Länge;
- Frachtschiffe und Fahrtgastschiffe in der Auslandfahrt, soweit das Freibord-Übereinkommen keine Anwendung findet.
1.2
Dieser Teil gilt nicht für:
- Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
- Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf den Wasserstraßen;
- Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung;
- Kleinfahrzeuge
- Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;
- Fischereifahrzeuge.
Stand: 30. November 2024