Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Anwendungsbereich

1.1
Dieser Teil gilt für:

  1. Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt unabhängig von der Länge;

  2. Frachtschiffe und Fahrtgastschiffe in der Auslandfahrt, soweit das Freibord-Übereinkommen keine Anwendung findet.

1.2
Dieser Teil gilt nicht für:

  1. Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;

  2. Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf den Wasserstraßen;

  3. Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung;

  4. Kleinfahrzeuge

  5. Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;

  6. Fischereifahrzeuge.

Stand: 30. November 2024