Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Begriffsbestimmungen

2.1
Im Sinne dieses Teils ist

  1. Fahrgastschiff:
    ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist;

  2. Frachtschiff:
    ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;

  3. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug:
    ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m/s-- pro Sekunde erreicht, die gleich oder größer ist als

    3,7∇0,1667

    hierbei ist:

    ∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie ()

    mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-Verdrängungszustand durch aerodynamische Kräfte, die durch den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über die Wasseroberfläche gehalten werden;

  4. Schwimmbagger:
    ein bemanntes Schiff mit Eigenantrieb, das zum Laden von Baggergut auf See geeignet und mit Bodenklappen ausgestattet oder aufklappbar ist;

  5. Kleinfahrzeug:
    ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100;

  6. Arbeitsboot:
    ein offenes oder teilgedecktes Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwecken in begrenztem Umfang und auf kurzen Strecken in Küstennähe oder als Beiboot in Sichtweite des Mutterschiffs;

  7. Neues Schiff:
    ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 01. Oktober 2015 gelegt wurde oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand. Der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand,

    1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt und

    2. in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;

  8. Vorhandenes Schiff:
    ein Schiff, das kein neues Schiff ist;

  9. Inlandfahrt:
    eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen;

  10. Auslandfahrt:
    die Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder umgekehrt;

  11. Küstennähe:
    eine Entfernung von nicht mehr als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie;

  12. Freibord-Übereinkommen:
    Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II Seite 249; 1977 II Seite 164; 1994 II Seite 2457, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;

  13. Schwimmbaggerrichtlinie:
    Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Erteilung verminderter Freiborde für Schwimmbagger DR-68 (VkBl. 2013 Seite 1198) in der jeweils geltenden Fassung;

  14. Richtlinie 2009/45/EG:
    Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25. Juni 2009, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung;

  15. HSC-Code:
    Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

    1. für Schiffe, die vor dem 01. Januar 2002 gebaut worden sind:
      Internationaler Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), angenommen am 20. Mai 1994 (BAnz. Nummer 21a vom 31. Januar 1996);

    2. für Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2002 gebaut worden sind:
      Internationaler Code für die Sicherhheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschl. MSC.97(73)), angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002 Seite 449);

  16. See-Sportbootverordnung:
    Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung) vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457) in der jeweils geltenden Fassung;

  17. Berufsgenossenschaft:
    Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;

  18. Anerkannte Organisation:
    Eine nach der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28. Mai 2009, Seite 47), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist.

2.2
Im übrigen werden die im Freibord-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.

Stand: 14. März 2018