Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

5. Mindestfreibord und Freibordmarke

5.1
Für alle Schiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Erteilung des Freibordes. Der Verschlusszustand und die Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teils sind in einem Verschlussplan zu dokumentieren.

5.2
Die Berufsgenossenschaft erteilt einen Mindestfreibord. Für Fahrzeuge, die ein Freibordzeugnis erhalten, erteilt die Berufsgenossenschaft eine Freibordmarke. Die Freibordmarke entspricht der Form im Nationalen Freibordzeugnis nach dem Muster entsprechend Regel 9 dieses Teils. Sie ist auf der halben Freibordlänge am Fahrzeug anzubringen.

5.3
Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag für Schwimmbagger und andere Frachtschiffe, die Baggergut befördern, einen Baggerfreibord unter den Voraussetzungen der Schwimmbaggerrichtlinien erteilen.

Stand: 14. März 2018